125.
Den 20.Februar 1929.
kanntgegeben werden. Äus denselben
ist zu entnehmen, daß die Behandlung
der Fraget eine ganz verschiedene ist.
lach erfolgter Beratung wird von
Bezirksrat
beseh! ossem
Eine Aufwertung seitens der Amtskörperschaft mit
Rücksicht darauf, daß eine reehtliehe Verpflichtung
nicht besteht, sowie aus grundsätzlichen Erwägungen
abzulehnen.
§ 100.
Her Mietzins für die Wohnung
des Ökonomierats Köninger im Erdge=
schoß des der Amtskörperschaft ge=
hörigen Gebäudes König Wilhelm-
straße Er.22 soll nunmehr endgültig
festgesetzt werden. 3m Zusammenhang
damit kommt auch die Höhe der Miet=
zinse für die übrigen Wohnungen
fOberamtspfleger Brunner, Reehnungs-
rat BodenmüllerJ zuySprache.
Beschluß!
I .J Ben Mietzins für die-von Oberamtspfleger Brunner
bewohnte Wohnung im 1. Stock vom 1.April 1929 ab auf
monatlich-:55 RM festzusetzen;
2 .) Bezüglich der Wohnung des Ökonomierats Köninger es
bei der un term 13. September 1928 -oben § 19 - er=
folgten Festsetzung des monatlichen Mietzinses auf
-* 50 RM zu belassen. Ebenso wird auch der bisherige
Mietzins für Reehnungsrat Bodenmüller in Höhe von
35 RM belassen.