Den 6. M^ 1929»
Amtskörperschaft und dem leitenden
Arzt am Bezirkskrankenhaus bestehende
Vertrag geändert und dabei folgende
Punkte auf genommen bezw. berüeksich*
tigt werden sollen:
I . Anstellung eines Assistenzarztes
im Bezirkskranekenhaus, der aussehl^
lieft dem leitenden Arzt unterstellt
ist, denn es ist gesetzlieh unzuläs=
sip, äa/3 in einem Krankenhaus geös=
sere Operationen ausgeführt werden,
ohne daß ärztliehe Hilfe im Kranken»
haus ständig stationiert ist.
II. Pägliehe Meldung der Zu=und Ab=
gänge aller Kranken an den leitenden
Arzt.
III. Bestimmung und Anweisung der
Betten durch den leitenden Arzt in
Benehmen mit der Oberin*
IV. Falls Operationen oder irgend»
welche sonstige operative Eingriffe
vorgenommen werden wollen, sind die s
selben von den betreffenden Ärzten
dem leitenden Arzt direkt zu melden
und nicht durch die Schwestern,da die
Schwestern lediglich zur Pflege der
Kranken bestimmt sind un^ e ^ventl.
. Differenzen der im Krankenhaus zu
lassenen Ärzte bei Gerichtete, rhand«
langen nicht als Gerichtspersonen
im Sinne des Gesetzes funktionieret
sollen.
V. Disziplinarreeht des leitenden
Arztes über alle Kranke des Kranken*