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Den
. März 1929
Causes, Private wie Kassenmitglie=
der; jedoch wird das disziplinar-
recht nur ausgeübt nach Benachrieh=
tigung des behandelnden Arztes, da
andernfalls eiine Ordnung im Kranken
haus nieht gewährleistet ist und der
leitende Arzt jede Verantwortung ab=
lehnen muß.
VI. Volle Unterstützung von Seiten
der Krankenhausverwaltung und der
Aufsiehtsbehörde dem. leitenden Arzt
gegenüber bei Durchführung seiner
vertragliehet Pflichten, insbesondere
allen seinen Anordnungen gegenüber
Ärzten und Patienten.
VII. Aufhebung der ehrenamtlichen
Anstellung des leitenden Arztes.
Mach diesem Schreiben disfen in
Zukunft Verträge zwischen einem
Krankenhausarzt und einer Behörde
nur noch mit Zustimmung des Mürtt.
Ärzteverbands und des Vorsitzenden
des Krankenhausärzteverbands abge-
schlossen werden•
Der Bezirksrat nimmt zu den ein=
zelnen Punkten Stellung und stellt
sieh naeh eingehender Erörterung
einmütig auf den Standpunkt, daß den
von Dr. Bullinger erwähnten Forderung
gen in einzelnen Punkten eventl.ohne
Änderung des Vertrags Rechnung ge=
tragen werden könne, daß aber grund=
sätzlieh an dem bestehenden Vertrag
festgehalten werden müsse. Eine !