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Den 6. à- 1929.
Änderung des Ärztesystems könne vor«
läufig nicht in Frage. Falls eine sol=
efte Änderung erfolgen würde, wäre die
Anstellung eines beamteten Arztes in
Aussicht zu nehmen.
Bern Einwand des Br,med.Bullinger,daß
. der bisherige Vertrag gegen die guten
Sitten verstoße und auch juristisch
.nicht haltbar sei, wird entgegen ge
halten, daß dieser Vertrag sieh streng
an den vom Dnnenminister tum heraus-
gegebenen Mustervertrag halte.
Weiter werden die nach dem Vertragflei
leitenden Arzt eingeräumten Rechte und
Vorteile hervörgehoben.
Die Anstellung eines Assistenzarztes
wird von Dr. Bullinger damit begründet,
daß im Krankenhaus ein stationärer
Arzt für den Fall dringend erfordere
lieber ärztlicher Hilfe sein müsse.
Die Anstellung eines solchen kommt
nach Ansicht des Bezirksrats schon
aus dem Grunde nicht in Frage, weil
nach der derzeitigen Sachlage dessen
Besoldung wohl von der Amtskörperschaft
zu tragen wäre, während die Ärzte die
vollen Gebühren in Anspruch nehmen.
Die ehrenamtliche Anstellung des lei»
tenden Arztes ist insofern bereits
durchbrochen, als dieser für deine
Tätigkeit als solcher eine besondere
Belohnung bezieht.
Bach längerer Aussprache gibt Dr.
med. Bullinger dem Bezirksrat die