160
Ven 25. April 1929.
verbunden , die häufig in keinen Ver»
hältnis zu der Höhe des aufgewerteten
Sparbetrags stehen würden. Mit LLoL«
sieht hierauf können die Verwaltungs»
organe gewisse Srleiehterungen bezügl■
. der Kraftloserklärung soleher Sparkas•
senbüeher eintreten lassen.
Entsprechend den Antrag der Ober•
antssparkasse wird
beschlossen:
1.7 Bei S^räüthaben, deren Aufwertungsbetrag RM 100 .- nie%t
überschreitet, kann die Sparkasse eine Bescheinigung über das
Bestehen iSinHöhe des Aufwertungsguthabens ausstellen,wenn si
durch pflichtnäßige Nachforschung zu der Überzeugung gekonnt
ist, daß d&E Sparbuch nicht nehr vorhanden und der Antragstel
1er wirklich der Gläubiger ist. Auszahlungen, die auf Grund
einer solchen Bescheinigung erfolgen, sind nötigenfalls davot
abhängig zu machen, daß der Antragsteller der Sparkasîejeiïwaq
Ansprüche Dritter Sicherheit /durch Bürgschaft 7 leistet.
Pas Bescheinigungsverfahren kommt insbesondere auch für die
Fälle in Betracht, in denen die Sparkasse nach § 6 Satz 2 de ;
Verordnung des DUnenministeriums zur Durchführung der Aufwer*
tung der Sparguthaben bei den öffentlichen* Sparkassen von
21 , April 1927 /Amtsblatt S.WJ berechtigt sind, den Auf wer*
tungsbetrag vor dem l,3unuar 1992 auszuzahlen«
2*7 Ferloren gemeldete Sparbücher, deren Aufwertungsbetrag die#
gemäß Ziffer 1 festgesetzte Höchstsumme- übersteigt,sind nach
Art,lEE des Ausführungsgesetzes zum 2.8.5, zu behandeln.
Solche Sparbücher sind jedoch erst binnen angemessener Frist
nach dem allgemeinen Aufruf der Sparbücher zwecks Eintragung
des Vermerks über die Höhe des Aufwertungsguthabens / §4 der
obengenannten Durchführungsverordnung 7 gesammelt in dem duroh
die Satzung bestimmten Blatt zu veröffentlichen fArt,IBB Abs,
Aus führ, Ges, zum 5,8.5. und § 12 uLS der Satzung!, damit sieb
die entstehenden Kosten für die einzelnen Sparer auf mögliche
geringe Beträge verteilen, -
Vorstehender Beschluß gilt im Voraus als genehmigt, Eine Er*
gänzung der Satzung ist nicht erforderlich,
Zur Beurkundung:
Der Vorsitzende: Der Schriftführer:
Landrat Obersekretär v