Full text: Bezirksrats-Protokoll Laupheim 2.6.1928-10.11.1933

160 
Ven 25. April 1929. 
verbunden , die häufig in keinen Ver» 
hältnis zu der Höhe des aufgewerteten 
Sparbetrags stehen würden. Mit LLoL« 
sieht hierauf können die Verwaltungs» 
organe gewisse Srleiehterungen bezügl■ 
. der Kraftloserklärung soleher Sparkas• 
senbüeher eintreten lassen. 
Entsprechend den Antrag der Ober• 
antssparkasse wird 
beschlossen: 
1.7 Bei S^räüthaben, deren Aufwertungsbetrag RM 100 .- nie%t 
überschreitet, kann die Sparkasse eine Bescheinigung über das 
Bestehen iSinHöhe des Aufwertungsguthabens ausstellen,wenn si 
durch pflichtnäßige Nachforschung zu der Überzeugung gekonnt 
ist, daß d&E Sparbuch nicht nehr vorhanden und der Antragstel 
1er wirklich der Gläubiger ist. Auszahlungen, die auf Grund 
einer solchen Bescheinigung erfolgen, sind nötigenfalls davot 
abhängig zu machen, daß der Antragsteller der Sparkasîejeiïwaq 
Ansprüche Dritter Sicherheit /durch Bürgschaft 7 leistet. 
Pas Bescheinigungsverfahren kommt insbesondere auch für die 
Fälle in Betracht, in denen die Sparkasse nach § 6 Satz 2 de ; 
Verordnung des DUnenministeriums zur Durchführung der Aufwer* 
tung der Sparguthaben bei den öffentlichen* Sparkassen von 
21 , April 1927 /Amtsblatt S.WJ berechtigt sind, den Auf wer* 
tungsbetrag vor dem l,3unuar 1992 auszuzahlen« 
2*7 Ferloren gemeldete Sparbücher, deren Aufwertungsbetrag die# 
gemäß Ziffer 1 festgesetzte Höchstsumme- übersteigt,sind nach 
Art,lEE des Ausführungsgesetzes zum 2.8.5, zu behandeln. 
Solche Sparbücher sind jedoch erst binnen angemessener Frist 
nach dem allgemeinen Aufruf der Sparbücher zwecks Eintragung 
des Vermerks über die Höhe des Aufwertungsguthabens / §4 der 
obengenannten Durchführungsverordnung 7 gesammelt in dem duroh 
die Satzung bestimmten Blatt zu veröffentlichen fArt,IBB Abs, 
Aus führ, Ges, zum 5,8.5. und § 12 uLS der Satzung!, damit sieb 
die entstehenden Kosten für die einzelnen Sparer auf mögliche 
geringe Beträge verteilen, - 
Vorstehender Beschluß gilt im Voraus als genehmigt, Eine Er* 
gänzung der Satzung ist nicht erforderlich, 
Zur Beurkundung: 
Der Vorsitzende: Der Schriftführer: 
Landrat Obersekretär v
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.