167.
Den 18. Hunt 1929.
wurde nach den angestellten Erhebungen
die Einreibung der Oberamtsbaumeister=
stelle in Gruppe 5 bereits genehmigt.
Für eine Sonderbehandlung des Bezirks
Laupheim liegt naeh Ansicht des Be=
zirksrats ein ausreiehender Grund
nicht vor.
Bei Einreihung der Stelle in Gruppe
6 könnte der Stelleninhaber für seine
Person wohl in Gruppe 5 vorgerückt
werden, Für diesen Fall würden jedoch
seine Bezüge vom 1.Oktober 1927ab
weder nach Besoldungsgruppe 6 noch
naeh Besoldungsgruppe 3 seine gesamt
ten Bezüge naeh dem Stand vom 30.
September 1927 mit 8098 BK erreichen,
sodaß ihm gemäß § 42 Vollz.Verf.z.
K,B.G. bis auf weiteres eine person «
liehe Zulage zu gewähren wäre. Er
wÿrde also nach der neuen Besoldungs=
ordnung in diesem Falle eine materielle
Besserstellung nicht erfahren. Dies
würde^zweifellos -e-in e. s»ei felloe,
vom Gesetzgeber nicht gewoll te Härte
bedeuten, die sich im Hinblick auf
die umfangreiche Tätigkeit des Beamten
doppelt ungerecht auswirkt.
Der Bezirksrat
besohl i e ß t :
An der Einreihung der Stelle des Oberamtsbau-
meistere in Besoldungsgruppe 5 festzuhalten und die
Ministerialabteilung für Bezirks-und Körpersehaftsver=
waltung wiederholt um Genehmigung hiezu zu bitten.