Den 18. Juli 1929. '
Dienstbetrieb verwendet wurden, mît
den Tage der Eingliederung, also mit
dem 1,Oktober 1928 in das Eigentums*
recht der Reiehsanstalt übergegangen.
Bei der Entschädigung hiefür sind Aufr
Wendungen abzusetzen, die aus Mitteln
der Erwerbslosenfürsorge zur Ansehaf-
fung, Unstandhaltung, Jftederherstellu^
oder Verbesserung der Sachen gemacht
worden sind; im übrigen kann die Ent■
sehädigung im Pauschalbeträge gewährt
werden.
Raeh einem Schreiben des Arbeitsamt
Ulm an das Stadtsehultheißenamt Ulm
vertritt die Reiehsanstalt grundsätz*
lieh die Auffassung, daß sieh die Ent*
sehädigung nach dem Gebrauchswert der
übernommenen Gegenstände bemißt. Die
Hauptstelle der Reiehsanstalt ist der
Auffassung, daß eine pauschale Entse^
digung im Betrage von 20 RX Je Kopf
der Personen, die am 30,September 1921
im Arbeitsamt beschäftigt waren, im
allgemeinen als ausreichende Entsehä-
digung angesehen werden könne, An ge
nanntem Tage waren beim Arbeitsamt Pli
24 Personen beschäftigt,
Vom Arbeitsamt Ulm wird als Ent«
sehädigung der Betrag von 3000 RX vor»
geschlagen, womit alle Ansprüche auf
Grund des § 234 AVAVG, abgegolten war®
Das Stadtsehultheißenamt Ulm er
sucht um Mitteilung, ob seitens des
Bezirksrats diesem Vorschlag des Ar"
beitsamts zugestimmt wird. Der gegen
wärtige Gebrauchswert der beim Arbeite