Full text: Bezirksrats-Protokoll Laupheim 2.6.1928-10.11.1933

Den 18. Juli 1929. ' 
Dienstbetrieb verwendet wurden, mît 
den Tage der Eingliederung, also mit 
dem 1,Oktober 1928 in das Eigentums* 
recht der Reiehsanstalt übergegangen. 
Bei der Entschädigung hiefür sind Aufr 
Wendungen abzusetzen, die aus Mitteln 
der Erwerbslosenfürsorge zur Ansehaf- 
fung, Unstandhaltung, Jftederherstellu^ 
oder Verbesserung der Sachen gemacht 
worden sind; im übrigen kann die Ent■ 
sehädigung im Pauschalbeträge gewährt 
werden. 
Raeh einem Schreiben des Arbeitsamt 
Ulm an das Stadtsehultheißenamt Ulm 
vertritt die Reiehsanstalt grundsätz* 
lieh die Auffassung, daß sieh die Ent* 
sehädigung nach dem Gebrauchswert der 
übernommenen Gegenstände bemißt. Die 
Hauptstelle der Reiehsanstalt ist der 
Auffassung, daß eine pauschale Entse^ 
digung im Betrage von 20 RX Je Kopf 
der Personen, die am 30,September 1921 
im Arbeitsamt beschäftigt waren, im 
allgemeinen als ausreichende Entsehä- 
digung angesehen werden könne, An ge 
nanntem Tage waren beim Arbeitsamt Pli 
24 Personen beschäftigt, 
Vom Arbeitsamt Ulm wird als Ent« 
sehädigung der Betrag von 3000 RX vor» 
geschlagen, womit alle Ansprüche auf 
Grund des § 234 AVAVG, abgegolten war® 
Das Stadtsehultheißenamt Ulm er 
sucht um Mitteilung, ob seitens des 
Bezirksrats diesem Vorschlag des Ar" 
beitsamts zugestimmt wird. Der gegen 
wärtige Gebrauchswert der beim Arbeite
	        
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