211.
Den 18, Juli 1929.
Bestimmungen besteht keinerlei Meld^
Pflicht für die Ärzte.
Jn diesem Sinne hat sieh- auf die
erfolgte Beschwerde Dr.med.Proß ge
äußert und diese als vollständig un-
berechtigt zurückgewiesen. Tatsächlich
kann au eh-eine Verfehlung dieses
Arztes im Sinne der Nichtbeachtung
der für-die im Bezirkskrankenhaus
zugelassenen Arzte bestehenden Be
stimmungen in vorliegenden Falle
nicht festgestellt werden. -
Vom Oberamtsarzt wird eine Ergänzung
des Dienstvertrags mit dem leitenden
Arzt bezüglich der Meldepflicht an
steckender- Krankheiten empfohlen.
Der leitende Arzthat hiemit sein
Unverständnis-erklärt.
1 £ £ £ n J 1
Den Arztvertrag in der Meise zu ändern bezw. zu ergänzen,
daß hinter S 9 ein 5 9a eingefügt wird mit folgendem Wort
laut: ' — - -
Belegung von Krankenhausbetten mit ansteckend KranAknn.
Die beabsichtigte Belegung eines Krankenhausbetts mit 1
einem ansteckend Kranken ist, von Notfällen abgesehen, den
leitenden Arzt vor erfolgter Belegung mitzuteilen und dessen
Zustimmung'für die Wahl-des Betts und Zimmers einzuholen*
Befinden sich Kranke anderer Arzte in dem Zimmer, in das
der ansteckend Kranke kommen soll, hat der den anstskenéd
Kranken einweisende Arzt vor erfolgter Kinweisung sieh mit
den Ärzten der schon- im Zimmer befindlichen Kranken zu
verständigen. - - — _
Nach erfolgter Belegung eines Betts mit einem ansteckend
Kranken hat der den ansteckend Kranken behandelnde Arzt
fauch der-leitende Arzt) an einem hiezu -bestimmten -Brett
im Arztzimmer einen-Aushang anzubringen, auf dem Zimmer,