Full text: Bezirksrats-Protokoll Laupheim 2.6.1928-10.11.1933

211. 
Den 18, Juli 1929. 
Bestimmungen besteht keinerlei Meld^ 
Pflicht für die Ärzte. 
Jn diesem Sinne hat sieh- auf die 
erfolgte Beschwerde Dr.med.Proß ge 
äußert und diese als vollständig un- 
berechtigt zurückgewiesen. Tatsächlich 
kann au eh-eine Verfehlung dieses 
Arztes im Sinne der Nichtbeachtung 
der für-die im Bezirkskrankenhaus 
zugelassenen Arzte bestehenden Be 
stimmungen in vorliegenden Falle 
nicht festgestellt werden. - 
Vom Oberamtsarzt wird eine Ergänzung 
des Dienstvertrags mit dem leitenden 
Arzt bezüglich der Meldepflicht an 
steckender- Krankheiten empfohlen. 
Der leitende Arzthat hiemit sein 
Unverständnis-erklärt. 
1 £ £ £ n J 1 
Den Arztvertrag in der Meise zu ändern bezw. zu ergänzen, 
daß hinter S 9 ein 5 9a eingefügt wird mit folgendem Wort 
laut: ' — - - 
Belegung von Krankenhausbetten mit ansteckend KranAknn. 
Die beabsichtigte Belegung eines Krankenhausbetts mit 1 
einem ansteckend Kranken ist, von Notfällen abgesehen, den 
leitenden Arzt vor erfolgter Belegung mitzuteilen und dessen 
Zustimmung'für die Wahl-des Betts und Zimmers einzuholen* 
Befinden sich Kranke anderer Arzte in dem Zimmer, in das 
der ansteckend Kranke kommen soll, hat der den anstskenéd 
Kranken einweisende Arzt vor erfolgter Kinweisung sieh mit 
den Ärzten der schon- im Zimmer befindlichen Kranken zu 
verständigen. - - — _ 
Nach erfolgter Belegung eines Betts mit einem ansteckend 
Kranken hat der den ansteckend Kranken behandelnde Arzt 
fauch der-leitende Arzt) an einem hiezu -bestimmten -Brett 
im Arztzimmer einen-Aushang anzubringen, auf dem Zimmer,
	        
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