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§
215.
Den 12. duli 1925»
willig das Vermessungswesen und die
Anstellung der Geometer als Beamte
der Xörperschaft übernommen, davon
ausgehend,daß es sieh hier um ein
staatliehes Aufgabengebiet handle.
Der Vermessungsdienst weist inner»
halb des Landes insofern Verschieden
heiten auf, als die den Beamten zur 1
Verfügung stehenden bisherigenönter»
lagen sehr ungleichwertty sind und
die Landesvermessung speziell im
Oberland noeh äußerst unvollkommen
ist, vor allem, weil große Gebiete
wenig ertragreichen Landes,Moore,
Streuwtesen und viele Feldmarken,
bis heute unzureiehend vermessende
und wenige feste Vermessung^arken
aufweisen, Demzufolge erfordern die
Vermessungsarbeiten im Oberland aueh
bei kleinen und einfachen Anlässen
häufig außerordentlich zeitraubende
Geometerarbeit und verursachen den
Beteiligten oft ungewöhnlich hohe
GOülUaq. die zu manigfachen Klagen
hierüber Anlaß geben. Biesen Dmstän»
den entspricht aueh die Belastung
der Amtskörperschaft durch das Ver»
messungswesen. Is beträgt der Per»
sonalaufwand für die Oberamtsgeometer
und Vermessungstechniker 36 91t Bll,
während an Vermessungsgebühren nur
26 400 BX zurück fließen. Is muß an»
genommen werden, daß in den besser
vermessenen Landesteilen die Gebüh»
ren den Personalaufwand teils decken,
teils überschreiten. Diese unter»
sehiedliehe Belastung der Amtskörper»