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Den 15. Oktober 1929,
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Die Oberamtssparkasse zu beauftragen, mit Schupp
eine die Dnteressen der Kasse weitgehendst wahrende
Vereinbarung, vorbehältlich der Zustimmung des ä«4<-
yereeRÄ Bezirksrats, tu treffen.
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J n den Darlehensbedingungen der
Oberamtssparkasse für Vorkriegshypo* .
theken, die heute der Aufwertung
unterliegen, ist u. a. die Bedingung
auf genommen, daß das Kapital ohne
Kündigung zur Rückzahlung fällig ist,
wenn der Schuldner und Grundstücks*
eigentümer ein Grundstück ohne Zu*
Stimmung der Gläubigerin veräußert,
Dies hätte zur Wirkung, daß, wenn
von den mit einer Aufwertungshypot^
belasteten Grundstücken ohne die
Zustimmung der Kasse eine Veräuße*
rung erfolgt, entgegen den Bestimm
mungen des Aufwertungsgesetzes die
sofortige Fälligkeit der Aufwertung^
hypothek eintritt, bezw, wenn der
Schuldner zur sofortigen Rückzahlung
des Darlehens nicht in der Lage ist,
auf alle Fälle der Kormalzins der
Oberamtssparkasse verrechnet werden
kann.
Die Oberamtssparkasse beantragt,
sie zu ermächtigen, bei solchen IST*
äußerungen ohne ihre Zustimmung von
der erwähnten Darlehensbedingung
allgemein Gebrauch zu machen à^s.