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Den 11. Dezember 1929.
nannte Zeit belaufen sieh für Riete
Verköstigung und Fahrkosten auf'ins=
- gesamt -.• 69 M 90 3. Sie sucht
um vollen Ersatz nach.
Beschluß:
Dem Gesuche zu entsprechen und die Oberamts=
Sparkasse zur Auszahlung des Betrags anzuweisen.
§ 234.
Bach § 23 der Satzung der
Oberamtssparkasse 'dürfen Æ^ Erwerbs=
und Wirtschafte genossensehaften,
welche ihren Sitz im Bezirk haben,
Darlehen ohne Sieherheitsbestellung
gegeben werden, wenn die Genossen=
schuft eine Genossenschaft mit unbe=
„schränkter Haftung und im Genossen=
schaftsregister eingetragen ist.
Eine landwirtschaftliche Genossen=
schuft muß dem Verband landwirt=
sehaftlieher Genossenschaften und der
landwirtschaftlichen Genossenschafts=
zentralkasse angehören und es muß die
regelmäßige Revision des Geschäfts=
Betriebs der Genossenschaft durch
den Verband gewährleistet sein.
Zur erstmaligen Abgabe eines Dar=
lebens an eine Genossenschaft ist
die Genehmigung der Amtsversammlung
erforderlich. Der Höchstbetrag für