265.
Den 11. Dezember 1929.
§ 245.
Die Sehreibeghilfin Paula
Manz bei der Bezirksfürsorge=
behörde war vom 22. September bis
10. November 1929 einschließlich
krank und dienstunfähig und hat
über diese Zeit keinen Anspruch auf
Weiterzahlung ihrer Bezüge.
Bezüglich der Gehaltszahlung über
diese Zeit wird
beschlossen:
Der Manz aus Billigkeitsgründen den Gehalt für
September 1929 und November 1929 in vollem Betrag aus=
zubezahlen und ihr das Krankengeld für die Zeit vom
2 7 -90. Sept, und 1-10. November 1929 ebenfalls zu
überlassen.
§ 246.
Über die Zeiit der Erkrankung
der Schreibe^iil fin Paula M an z
bei der Bezirksfürsorgebehörde war
Verwaltungspraktikant Gerstenlauer
von Laupheim 29 Arbeitstage als
Aushilfe beschäftigt. Derselbe sucht
hiefür um Verwilligung einer Pauseh=
entsehädigung von 200 M nach. Von
der Bezirksfürsorgebehörde wird
dieser Antrag befürwortet.
Beschluß:
Den beantragten Betrag von 200 M.- als Entlohnung
des Gerstenlauer festzusetzen.