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Dsn 6. April 1930,
gung ausnahmsweise solehen Firmen und Einwohnern des
Sparhassenbezirks gewährt werden, die als unbedingt
zahlungsfähig bekannt sind.
Per Betrag dieser Darlehen darf im einzelnen
Fall 1 DiH.. im Ganzen 10 v.H. des Betrags der Gesamt=
einlagen nicht übersteigen.
§ 270.
Räch einem Erlaß des 3nnenministe=
riums vom 29. 3anuar d.3. Er, IV 138 hat
der Württ. Sparkassen=und Giroverband
darauf hingewiesen, daß im heutigen Ge=
sehäftdleben besonders die dem gewerb=
liehen und landwirtschaftlichen Hittel=
stand angehörende Kundschaft der Spar=
kassen häufig Sicherheit in Form von
Bürgschaft zu leisten haben. Diese Bürg=
schäften würden am Zweckmäßigsten von
den Sparkassen übernommen. Beispiels=
weise werden Holzgelder von Staat und
Gemeinden dem Käufer gestundet, wenn
dieser Sicherheit durch Bürgschaft
leistete Hoch den Beobachtungen des
*ürtt.Sparkassen= und Giroverbands be=
stehtm das Bedürfnis für eine allgemeine
Regelung solcher Fälle. Er hat daher mit
Zustimmung des Bnnenministeriums eine
entsprechende Änderung der Mustersatzung
( § 13 b J vorgenommen. Zur Überwachung
der von den Sparkassen übernommenen
Bürgschaften ^f^Bszug auf ihre Höhe,Dauer,
Sicherheit und; Genehmigung der Ausleihe=