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Den 6. April 1930.
kommission ist die Führung eines Ver=
zeichnisses (naeh Art der beim Wechsel
verkehr vorgeschriebenen Obligolisten)
erforderlich. Die für die Hingabe von
Darlehen gegen Sicherheit geltenden
gesetzlichen und satzungsmäßigen Vor=
sehriften sind auch beim Bürgsehafts=
gesehäft streng einzuhalten. Besonders
ist zu beachten, daß die etwa ausnahus
weise ohne Sicherheitsleistung gewähr
ten Bürgschaften auf,die in § 2^^der
Rüstersatzung für Darlehen ohne Sicher
heitsleistung festgesetzten Höchstbe=
träge anzurechnen sind.
3m Anschluß an die Eintragung der
auf dem Kriegssehädenschlußgesetz be=
ruhenden Forderungen in das Reichs-
sehuldbueh hat sieh für die öffentlte
ehen Sparkassen das Bedürfnis gezeigt,
sieh mit dem Ankauf und der Beleihung
solcher Forderungen zu befassen. Der
Württ. Sparkassen=und Giroverband hat
beim Ministerium beantragt, es möchten
bei diesem Anlaß allgemein Sohuldbuote
forderungen des Deutschen Reichs und
der Länder, die schon bisher nach § 25
• Abs.l Buchst. a der Mustersatzung von
den Sparkassen erworben werden durften,
als Grundlage für Faustpfanddarlehen
anerkannt und außerdem anstelle der
Verpfändung auch die Sicherungsabtre=
tung zugelassen werden. Das Ministerin
hat hierauf die entsprechende Reufas=
sung des § 21 Abs.l der Muster's at zung
gutgeheißen.
Die „Sicherungsabtretung* von Wert*