Full text: Bezirksrats-Protokoll Laupheim 2.6.1928-10.11.1933

310. 
Den 6. April 1930. 
kommission ist die Führung eines Ver= 
zeichnisses (naeh Art der beim Wechsel 
verkehr vorgeschriebenen Obligolisten) 
erforderlich. Die für die Hingabe von 
Darlehen gegen Sicherheit geltenden 
gesetzlichen und satzungsmäßigen Vor= 
sehriften sind auch beim Bürgsehafts= 
gesehäft streng einzuhalten. Besonders 
ist zu beachten, daß die etwa ausnahus 
weise ohne Sicherheitsleistung gewähr 
ten Bürgschaften auf,die in § 2^^der 
Rüstersatzung für Darlehen ohne Sicher 
heitsleistung festgesetzten Höchstbe= 
träge anzurechnen sind. 
3m Anschluß an die Eintragung der 
auf dem Kriegssehädenschlußgesetz be= 
ruhenden Forderungen in das Reichs- 
sehuldbueh hat sieh für die öffentlte 
ehen Sparkassen das Bedürfnis gezeigt, 
sieh mit dem Ankauf und der Beleihung 
solcher Forderungen zu befassen. Der 
Württ. Sparkassen=und Giroverband hat 
beim Ministerium beantragt, es möchten 
bei diesem Anlaß allgemein Sohuldbuote 
forderungen des Deutschen Reichs und 
der Länder, die schon bisher nach § 25 
• Abs.l Buchst. a der Mustersatzung von 
den Sparkassen erworben werden durften, 
als Grundlage für Faustpfanddarlehen 
anerkannt und außerdem anstelle der 
Verpfändung auch die Sicherungsabtre= 
tung zugelassen werden. Das Ministerin 
hat hierauf die entsprechende Reufas= 
sung des § 21 Abs.l der Muster's at zung 
gutgeheißen. 
Die „Sicherungsabtretung* von Wert*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.