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Den 6. April 1930.
papieren ( Dnhaberpapieren], die nur in
Hege der Siehe rung^übereignung môg=
lieh wäre, ist nicht zugelassen, da
die Kreditgewährung dureh die öff entity ■
ehen Sparkassen gegen Siehef ün g § ^ =
Übereignung beweglicher Sachen nach
wie vor grundsätzlichen Bedenken be=
gegnet. Ebenso ist der Warenlombard den '
Sparkassen nicht gestattet. ,
Auf den Antrag der Obe rants spar=
kasse wird
beschlossen
Bei der Amtsversammlung den Antrag zu stellen:
Die Satzung der Oberamtssparkasse in Anpassung an
die derzeitigen Verhältnisse wie folgt zu ändern bezw.
zu ergänzen :
§ 13 b. Dbernahme von Bürgsehaften.
Bürgschaften dürfen durch die Sparkasse nur auf Grund
der Beschlüsse der Ausleihekommission und nur gegen die
■für die Gewährung von Darlehen satzungsmäßig^ vorge=
sehriebenen Sicherheiten übernommen werden.
Durehfeinstimmigen Beschluß des Bezirksrats fAusleihe=
kommission) können Bürgschaften ohne Sicherheitsleistung
für kürzere Zeit ausnahmsweise solchen Firmen und Ein=
wohnern des Sparkassenbezirks gewährt werden, die als
unbedingt zahlungsfähig bekannt sind. Der Betrag dieser
Bürgschaft darf im einzelnen Fall 1 v.H.,im ganzen zu= :
summen mit den ohne Sicherheit gewährten Dar 1 eh6^2^ bJ
10 v.H. des Betrags der Gesamteinlagen nicht über=
steigen.
§ 21. Darlehen gegen Verpfändung / Lombard) und
Sicherungsabtretung.
^ Darlehen können gegeben werdens
a) gegen Verpfändung von Wertpapieren.Zugelassen sind