Full text: Bezirksrats-Protokoll Laupheim 2.6.1928-10.11.1933

312. 
. Den 6. April 1930. 
alle festverzinslichen Wertpapiere, in denen das Geld= 
vermögen der Sparkasse angelegt werden darf ( § 23 ) 
und zwar bis zur Höhe von 73 ^ der Kurswerte,je do eh 
nieht über den Kennwert. Ferner börsengängige, d.h. 
an einer deutsehen Börse amtlieh n4s?4 notierte Aktien 
inländischer (lesellsehaften, jedoeh höchstens bis zu 
23 v.H. des amtlichen Kurswertes. 
b) gegen Verpfändung oder Sicherungsabtretung 
aa J von Hypotheken oder Grundsehuldforderungen,die 
den in § 18 auf geführten Voraussetzungen genügen. 
Die Sparkasse muß im Stande sein, jederzeit ohne 
Mitwirkung der Verpfänder /AbtretendeJ die DmschreU 
bung im Grundbuch auf ihren Kamen herbeizuführen. 
bb J Von Schul dbuchforderungen an das Deutsche Retell 
und die Länder. Für die Beleihungsgrenze gelten 
die unter aJ für festverzinsliche Wertpapiere ge= 
gebenen Bestimmungen sinngemäß. 
Cd J Von Forderungen aus .Lebensversicherungen, die 
bei Versicherungsgesellschaften begründet vind, 
die in Deutschland zugelassen sind, bis zu 80 
ihres bescheinigten Rückkau^wertes. 
ddJ Von Wechseln mit einer Laufzeit von höchstens 
3 Monaten, für die mindestens zwei als sicher 
zahlungsfähig bekannt Verpflichtete haften. 
Diese Satzungsänderungen gelten im voraus als genehmig 
- 
§ 271. 
Dem Bezirksrat wird der 
Erlaß des Innenministeriums von 
17. Januar 1930 Kr.IV 2170/29 Ziff. 
III bezw.der Erlaß der Ministerial 
abteilung für Bezirks= und Körper 
sehaftsverwaltung vom 23,Januar 
1930 Kr.7263 eröffnet. 
Kaeh demselben kann der AmtsveT s
	        
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