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. Den 6. April 1930.
alle festverzinslichen Wertpapiere, in denen das Geld=
vermögen der Sparkasse angelegt werden darf ( § 23 )
und zwar bis zur Höhe von 73 ^ der Kurswerte,je do eh
nieht über den Kennwert. Ferner börsengängige, d.h.
an einer deutsehen Börse amtlieh n4s?4 notierte Aktien
inländischer (lesellsehaften, jedoeh höchstens bis zu
23 v.H. des amtlichen Kurswertes.
b) gegen Verpfändung oder Sicherungsabtretung
aa J von Hypotheken oder Grundsehuldforderungen,die
den in § 18 auf geführten Voraussetzungen genügen.
Die Sparkasse muß im Stande sein, jederzeit ohne
Mitwirkung der Verpfänder /AbtretendeJ die DmschreU
bung im Grundbuch auf ihren Kamen herbeizuführen.
bb J Von Schul dbuchforderungen an das Deutsche Retell
und die Länder. Für die Beleihungsgrenze gelten
die unter aJ für festverzinsliche Wertpapiere ge=
gebenen Bestimmungen sinngemäß.
Cd J Von Forderungen aus .Lebensversicherungen, die
bei Versicherungsgesellschaften begründet vind,
die in Deutschland zugelassen sind, bis zu 80
ihres bescheinigten Rückkau^wertes.
ddJ Von Wechseln mit einer Laufzeit von höchstens
3 Monaten, für die mindestens zwei als sicher
zahlungsfähig bekannt Verpflichtete haften.
Diese Satzungsänderungen gelten im voraus als genehmig
-
§ 271.
Dem Bezirksrat wird der
Erlaß des Innenministeriums von
17. Januar 1930 Kr.IV 2170/29 Ziff.
III bezw.der Erlaß der Ministerial
abteilung für Bezirks= und Körper
sehaftsverwaltung vom 23,Januar
1930 Kr.7263 eröffnet.
Kaeh demselben kann der AmtsveT s