331.
Den §. April 1930.
arbeiten lianen also wiederum der
Gemeinde Dietenheim zu gute. Weiter
ist den Gesuehstellern entgegenzu=
halten, daß sie von ihrem Einspruehs
recht gegen die Aufrechnung des Pau=
schal Zuschlags innerhalb der gesetz=
liehen Frist keinen Gebrauch gemacht
also die Aufrechnung stillschweigend
anerkannt haben. Durch die spätere
Anforderung bezw. Bezahlung der Be=
träge sind den Beteiligten beim heu=
tigen Zinssatz die Vorteile einer
Zinsersparnis zu gute gekommen, die
die Pauschalbeträge übersteigt. 3m
übrigen sind die B berechneten Pau=
sehalbeträge im Verhältnis zum Zeit
aufwand auf die erhobenen Vorstel=
lung und deren Behandlung als ziem=
lieh geringfügig anzusehen. Sie dürf
ten auch für die Beteiligten eine
besondere ins Gewicht fallende Be=
lastung nicht darstellen. Die Be=
reehtigung FS? Aufrechnung ist be=
reits dargelegt.
? Vom Bezirksrat wird einstimmig
beschlossen:
Die Gesuche um Nachlaß der verrechneten Pauschale
Zuschläge aus den vorangeführten Gründen wie auch der
Folgen wegen abzuweisen.
§ 300.
Der Stadtgemeinde Laupheim
wurde seinerzeit ein langfristiges
Hochwassernotstandsdarlehen durch
die Amtskörperschaft im Betrage von