lis.
Den S. April 1930,
ET hält z, B. die Ein ri eh tun g einer
Warmwasserheizung vorläufig nieht für
nötig, au eh homme die vollständige à-
ansehaffung der Kanzleieinriehtung
nieht in Betracht, da ein Teil der
Einrichtung bereits im Eigentum der
Amtskörper schuft^ stehe, im übrigen
die Einrichtung übernommen werden kà-
ie. nun sollte darauf trachten, die
Amtskörperschaftsbehörden möglichst in
dem Gebäude unterzubringen, eine Zu=
sammenfassung sei wohl in mancher Hin=
sieht zweckmäßig und für die Bevölke=
rung teilweise vorteilhaft, eine all=
zugroße Bedeutung sei jedoch dieser
Zusammenfassung bei der heutigen Ver=
kehrserleichte rung nieht beizumessen.
Der Oberamtsbaumeister wohne in der
Höhe des Gebäudes, so daß für seine
Unterbringung kein zwingender Grund
vorliege, Eür die vollständige Durete
führung des Amt sv er Sammlungsbeschlusses
bestehe nach dem Ausgeführten kein
zwingendes Bedürfnis. Für den Fall den
Verwendung des Gebäudes als aus=
schließliches AmtskÄr^fr^Anftrrgebäuds
würde wohl auch die Anstellung eines
vollbeschäftigten Bedienung i^n Frage
kommen. Um Erdgeschoß könnte neben del
Oberamtspflege und Bezirksfürsorgebe=
hörde noch Oberamtsgeometer Eberwein
untergebraeht werden. Die Registrar
der Oberamtspflege müßte eventl.im
Hinterhaus untergebraeht werden. Eine
Einnahmeerhöhung aus dem Gebäude könri
durch die Erhöhung der Mieten aus den