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Den 16. 3 uni 1930.
fall ausseheiden. Denn wenn die àts-
kö rpers eh. a ft selbst Bauherr und für
alles verantwortlich ist, so hat
dies selbstverständlich finanzielle _
Folgen sehifirwiegender Art. Selbst wen
z.B. im Straßenstatut bestirnt ist,
daß die Gemeinde der Amtskörperschäft
nach Abzug des Staatsbeitrags die
Hälfte der Kosten zu ersetzen hat,
so würde es häufig schwer fallen,
diesen Teil in absehbarer Zeit wieder
ersetzt zu bekommen, ganz abgesehen
davon, daß auf Grund des Statuts
dieser Anspruch nicht erzwingbar ist.
Für die Geldbeschaffung hätte also
im wesentlichen die Amtskörperschaft
allein aufzukommen und würde sie das
gesamte finanzielle Risiko tragen.
Ohne große Schuldaufnahm^i^^Amts^
körpersehaft wäre bei diesem System
nicht auszukommen und gerade davon
sollte in heutiger Notzeit unbe=
dingt Abstand genommen werden. Die=
ses System könne daher zur Zeit
jedenfalls nicht als tragbar bezeich
net werden,
Bei dem andern System wäre Träger
des Unternehmens die einzelne Har«
kungsgemeinde mit Beteiligung des
Staats und der Amtskörperschaft
durch entsprechende Beiträge.Dieses
System wäre unter den heutigen Uer=
hältnissen möglich. Die Gemeinden
haben ein gewisses Unteresse, den
Umbau so bald wie möglich vorzunehmen,
da die Straßen dann von der Amts=