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§ 306.
Umwandlung der Kassenstelle der Oberamtssparkasse in Schwendi in eine Zweigstelle.
Auf den Antrag der Oberamtssparkasse wurde die seit 1. September 1929 in Schwendi bestehende
Kassenstelle durch Beschluß des Bezirksrats vom 29. Januar 1930 — § 249 — in eine Zweigstelle
umgewandelt. Der Bezirksrat hielt diese Maßnahme im Interesse der weiteren Entwicklung der Ober
amtssparkasse für geboten. Die Zweigstelle wurde am 1. April 1930 eröffnet. Als Zweigstellenleiter
wurde Josef Enderes, Bankmann in Schwendi, gegen einen Monatsgehalt von 250 RM., als zweiter
Beamter (Gegenrechner) der bisherige Sparkassen-Angestellte Hans Erb in Laupheim, gegen einen
Monatsgehalt von 185 RM., je neben Uebernahme der vollen Versichernnqsbeiträqe auf die Oberamts
sparkasse, angestellt.
Beschluß:
Den Bezirksratsbeschlüssen zuzustimmen.
§ 307.
Aenderung der Satzung der Oberamtssparkasse.
Auf Grund der Erlasse des Jnnenministerinms vom 23. Dezember 1923 Nr. IV 4745 und vom
29. Januar 1930 Nr. IV 138, beantragt der Bezirksrat unterm 8. April 1930 — § 269 und 270 —
die Satzung der Oberamtssparkasse wie folgt zu ändern bezw. zu ergänzen:
I § 24b. Darlehen ohne Sicherheitsleistung.
Durch einstimmigen Beschluß des Bezirksrats (Ausleihekommission) können Darlehen ohne
Sicherheitsleistung für kürzere Zeit und gegen tägliche Kündigung ausnahmsweise solchen
Firmen und Einwohnern des Sparkassenbezirks gewährt werden, die als unbedingt zahlungs
fähig bekannt sind.
Der Betrag dieser Darlehen darf im einzelnen Fall 1 v. H., im Ganzen 10 v. H. des
Betrags der Gesamteinlagen nicht übersteigen.
H. § 15b. Uebernahme Von Bürgschaften.
Bürgschaften dürfen durch die Sparkasse nur auf Grund der Beschlüsse der Ausleihekommission
und nur gegen die für die Gewährung von Darlehen satzungsmäßig vorgeschriebenen Sicher
heiten übernommen werden.
Durch einstimmigen Beschluß des Bezirksrats (Ausleihekommission) können Bürgschaften
ohne Sicherheitsleistung für kürzere Zeit ausnahmsweise solchen Firmen und Einwohnern des
Sparkassenbezirks gewährt werden, die als unbedingt zahlungsfähig bekannt sind. Der Be
trag dieser Bürgschaft darf im einzelnen Falle 1 v. H., im Ganzen zusammen mit den ohne
Sicherheit gewährten Darlehen (§ 24 b) 10 v. H. des Betrags der Gesamteinlagen nicht
übersteigen.
8 21. Darlehen gegen Verpfändung (Lombard) und Sichernugsabtretung.
1. Darlehen können gegeben werden:
a) gegen Verpfändung von Wertpapieren. Zugelassen sind alle festverzinslichen Wertpapiere,
in denen das Geldvermögen der Sparkasse angelegt werden darf (§ 25) und zwar bis
zur Höhe von 75 % der Kurswerte, jedoch nicht über den Nennwert. Ferner börsen
gängige, d. h. an einer deutschen Börse amtlich notierte Aktien inländischer Gesellschaften,
jedoch höchstens bis zu 25 v. H. des amtlichen Kurswertes.
b) Gegen Verpfändung oder Sicherungsabtretung
aa) von Hypotheken- oder Grundschuldforderungen, die den in § 18 aufgeführten Voraus
setzungen genügen. Die Sparkasse muß im Stande sein, jederzeit'ohne Mitwirkung
der Verpfänder (Abtretende) die Umschreibung im Grundbuch auf ihren Namen
herbeizuführen.
bb) Von Schuldbuchforderungen an das Deutsche Reich und die Länder. Für die Be
leihungsgrenze gelten die unter a ) für festverzinsliche Wertpapiere gegebenen Be
stimmungen sinngemäß.
ec) Von Forderungen aus Lebensversicherungen, die bei Versicherungsgesellschaften be
gründet sind, die in Deutschland zugelassen sind, bis zu 80° 0 ihres bescheinigten
Rückkaufswertes.
66) Von Wechseln mit einer, Laufzeit von höchstens drei Monaten, für die mindestens
- zwei als sicher zahlungsfähig bekannt Verpflichtete haften.
Diese Satzungsänderungen gelten im voraus als genehmigt.
Beschluß:
. . ^si^räge des Bezirksrats zum Beschluß zu erheben und zu der Satzungsänderung stiffer I
die Genehmigung des Innenministeriums einzuholen.