Anlage zu § 312 Les
Amtsvers. Prot. vom 28. Sunt 1930.
Gberamt Laupheim.
Straßen-Satzung
Bezirks-Satzung
betr.
Ôte Unterhaltung unS Sie Uebernahme von
Nachbarschaftsstraßen öurch Sie
Amtskörperschast Laupheim.
§ 1.
Allgemeines.
Die Amtskörperschaft Laupheim übernimmt ausge
baute Nachbarschaftsstraßen (durchgehende Straßenzüge)
in ihre Unterhaltung.
Die Uebernahme erfolgt auf Antrag durch Beschluß des
Bezirksrats, welcher nach eingehender technischer Untersu
chung .zuvor feststellt, ob die Straße nach Anlage und Be-
schüffenheit übernommen werden kann.
Die Reihenfolge der Uebernahme in die Unterhaltung
der Amtskörperschaft richtet sich nach der Verkchrsbe-
deutung.
§ 2.
Beitrag Ler Amtskörperschast zum planmäßigen
Ausbau noch nicht übernommener Straßen.
1. Gemeinden erhalten zu.den Kosten für planmäßige
Straßenausbauarbeiten außerhalb Etters neben dem
Staatsbeitrag einen Amtskörperschaftfbeitrag in Höhe von
% der reinen Baukosten, soweit hiezu jeweils Mittel vor
handen sind oder verwilligt werden.
2. Voraussetzung sûr einen solchen Beitrag ist, daß vor
Inangriffnahme der Ausbauarbeiten dem Bezirksrat (so
wie dem Straßen- und Wasserbauamt Ehingen) der Plan
und Kostenvoranschlag vorgelegt, der Beitrag zugesichert
wird und die für die Ausführung etwa erteilten .besonderen
Bedingungen, z. B. bezüglich der Straßenbreite, der An
legung von Gehwegen, der Art der Vergebung und dergl.
erfüllt werden.
Weitere Bedingung ist die ausdrückliche Anerkennung
der Vorschriften gegenwärtiger Bezirksstraßensatzung durch
die den Beitrag nachsuchende Gemeinde.
3. Als planmäßige Ausbauarbeiten gelten:
a ) vollständige Straßenneubauten,
b) planmäßige Straßenumbauten,