Full text: Bezirksrats-Protokoll Laupheim 2.6.1928-10.11.1933

Anlage zu § 312 Les 
Amtsvers. Prot. vom 28. Sunt 1930. 
Gberamt Laupheim. 
Straßen-Satzung 
Bezirks-Satzung 
betr. 
Ôte Unterhaltung unS Sie Uebernahme von 
Nachbarschaftsstraßen öurch Sie 
Amtskörperschast Laupheim. 
§ 1. 
Allgemeines. 
Die Amtskörperschaft Laupheim übernimmt ausge 
baute Nachbarschaftsstraßen (durchgehende Straßenzüge) 
in ihre Unterhaltung. 
Die Uebernahme erfolgt auf Antrag durch Beschluß des 
Bezirksrats, welcher nach eingehender technischer Untersu 
chung .zuvor feststellt, ob die Straße nach Anlage und Be- 
schüffenheit übernommen werden kann. 
Die Reihenfolge der Uebernahme in die Unterhaltung 
der Amtskörperschaft richtet sich nach der Verkchrsbe- 
deutung. 
§ 2. 
Beitrag Ler Amtskörperschast zum planmäßigen 
Ausbau noch nicht übernommener Straßen. 
1. Gemeinden erhalten zu.den Kosten für planmäßige 
Straßenausbauarbeiten außerhalb Etters neben dem 
Staatsbeitrag einen Amtskörperschaftfbeitrag in Höhe von 
% der reinen Baukosten, soweit hiezu jeweils Mittel vor 
handen sind oder verwilligt werden. 
2. Voraussetzung sûr einen solchen Beitrag ist, daß vor 
Inangriffnahme der Ausbauarbeiten dem Bezirksrat (so 
wie dem Straßen- und Wasserbauamt Ehingen) der Plan 
und Kostenvoranschlag vorgelegt, der Beitrag zugesichert 
wird und die für die Ausführung etwa erteilten .besonderen 
Bedingungen, z. B. bezüglich der Straßenbreite, der An 
legung von Gehwegen, der Art der Vergebung und dergl. 
erfüllt werden. 
Weitere Bedingung ist die ausdrückliche Anerkennung 
der Vorschriften gegenwärtiger Bezirksstraßensatzung durch 
die den Beitrag nachsuchende Gemeinde. 
3. Als planmäßige Ausbauarbeiten gelten: 
a ) vollständige Straßenneubauten, 
b) planmäßige Straßenumbauten,
	        
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