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c) planmäßige Erbreiterungen und Vewalzungen der
Fahrbahn (nicht bloße Vankettschmälerung) im Zu
sammenhang mit der Beseitigung gefährlicher Weg-
krümmungen und zu steiler Steigungen.
d) Herstellung eines festen, gewalzten Straßenkörpers
auf nur gekiesten Wegen mit und ohne Oberflächen
behandlung mit Schutzmitteln,
e) erstmaliges Walzen chausstierter Straßen,
k) erstmalige Herstellung erhöhter Nebenwege, Gehwege
mit und ohne Kandel an Straßen Mit ausreichender
Fahrbahnbreite.
g) Herstellung von Materiallagerplätzen von mindestens
15—20 Quadratmeter Nutzfläche in Abständen von
etwa 50 Meter a n ausgebauten bezw. genügend er-
breiterten Straßen (vergl. auch Ziffer 4 Buchst, k),
h) Neuanlage von Kunstbauten, Brücken, Durchlässen,
Dohlen, SicherhÄtsmitteln an ausgebauten Straßen
(vergl. Ziff. 4 Buchst, e). Wegen der Beitragshöhe
vergl. § 8 der Satzung.
4. Keine Beiträge werden gewährt !zu bloßen Straßen
unterhaltungsarbeiten. Ms solche gelten insbesondere:
a ) Beschaffung und Einbringung des Straßenmaterials;
b) Anstellung, Belohnung und Ausrüstung der erforder
lichen Arbeitskräfte;
c) Beschaffung und Unterhaltung des Geschirrs für diese
Arbeitskräfte;.
d) Reinigung und Instandhaltung der Straßenfahr
bahn, sowie sämtlicher Nebenanlagen;
e) Unterhaltung, Reinigung und Erneuerung bestehen
der Dohlen, Durchlässe, Brücken und deren Zubehör.
(Für die Erneuerung von Straßenbrücken außerhalb
des Etters gilt eine besondere Regelung);
k) Ausschlagen von Straßengräben, Abfuhr des Gra-
benaushubs, des Morasts und Staubs;
g) Beschaffung und Unterhaltung der Ortstafeln, Weg-
wefser, Sicherheitsmittel, Kilometer- und Hekto
metersteine;
11 ) Beschaffung und Unterhaltung des Straßenbaumsatzes
und das Ausschneiden der Bäume;
i) Schneebahnen und Schneeschaufeln;
k) Herstellung und Unterhaltung bon . Materiallager
plätzen a n nicht ausgebauten Straßen.
5. Die Ausarbeitung der notwendigen Pläne und
Kostenvoranschläge für planmäßige Straßenausbauarbeiten
erfolgt durch den oheramtlichen Techniker bezw. Oberamts
geometer und zwar unentgeltlich, wenn der Ausbau vor
genommen wird; andernfalls müssen die Kosten von den
betreffenden Gemeinden allein getragen werden.
6. Bei der erstmaligen Instandsetzung von im Zuge von
nuszubau enden Nachbarschaftsstraßen befindlichen Orts-
etterstraßen kann Aie Amtskörperschaft, sofern ein Staats
beitrag gewährt wird, im einzelnen Fall auf Antrag eben
falls einen angemessenen Beitrag gewähren, höchstens je
doch bis zu 15 % der reinen Baukosten, soweit hiezu jeweils
Mittel vorhanden sind oder verwilligt werden.
Die Berwilligung ist davon Abhängig, daß die Instand
setzung bezw. der Ausbau der Nachbarschaftsstraße, in deren
Zug stch die betr. Ortsetterstrecke befindet, ebenfalls vorge
nommen wird und die Gemeinde zur Tragung der satzungs
gemäß ihr zufallonden Kosten an der Nachbarschaftsstraße
sich ausdrücklich verpflichtet hat.