Full text: Bezirksrats-Protokoll Laupheim 2.6.1928-10.11.1933

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c) planmäßige Erbreiterungen und Vewalzungen der 
Fahrbahn (nicht bloße Vankettschmälerung) im Zu 
sammenhang mit der Beseitigung gefährlicher Weg- 
krümmungen und zu steiler Steigungen. 
d) Herstellung eines festen, gewalzten Straßenkörpers 
auf nur gekiesten Wegen mit und ohne Oberflächen 
behandlung mit Schutzmitteln, 
e) erstmaliges Walzen chausstierter Straßen, 
k) erstmalige Herstellung erhöhter Nebenwege, Gehwege 
mit und ohne Kandel an Straßen Mit ausreichender 
Fahrbahnbreite. 
g) Herstellung von Materiallagerplätzen von mindestens 
15—20 Quadratmeter Nutzfläche in Abständen von 
etwa 50 Meter a n ausgebauten bezw. genügend er- 
breiterten Straßen (vergl. auch Ziffer 4 Buchst, k), 
h) Neuanlage von Kunstbauten, Brücken, Durchlässen, 
Dohlen, SicherhÄtsmitteln an ausgebauten Straßen 
(vergl. Ziff. 4 Buchst, e). Wegen der Beitragshöhe 
vergl. § 8 der Satzung. 
4. Keine Beiträge werden gewährt !zu bloßen Straßen 
unterhaltungsarbeiten. Ms solche gelten insbesondere: 
a ) Beschaffung und Einbringung des Straßenmaterials; 
b) Anstellung, Belohnung und Ausrüstung der erforder 
lichen Arbeitskräfte; 
c) Beschaffung und Unterhaltung des Geschirrs für diese 
Arbeitskräfte;. 
d) Reinigung und Instandhaltung der Straßenfahr 
bahn, sowie sämtlicher Nebenanlagen; 
e) Unterhaltung, Reinigung und Erneuerung bestehen 
der Dohlen, Durchlässe, Brücken und deren Zubehör. 
(Für die Erneuerung von Straßenbrücken außerhalb 
des Etters gilt eine besondere Regelung); 
k) Ausschlagen von Straßengräben, Abfuhr des Gra- 
benaushubs, des Morasts und Staubs; 
g) Beschaffung und Unterhaltung der Ortstafeln, Weg- 
wefser, Sicherheitsmittel, Kilometer- und Hekto 
metersteine; 
11 ) Beschaffung und Unterhaltung des Straßenbaumsatzes 
und das Ausschneiden der Bäume; 
i) Schneebahnen und Schneeschaufeln; 
k) Herstellung und Unterhaltung bon . Materiallager 
plätzen a n nicht ausgebauten Straßen. 
5. Die Ausarbeitung der notwendigen Pläne und 
Kostenvoranschläge für planmäßige Straßenausbauarbeiten 
erfolgt durch den oheramtlichen Techniker bezw. Oberamts 
geometer und zwar unentgeltlich, wenn der Ausbau vor 
genommen wird; andernfalls müssen die Kosten von den 
betreffenden Gemeinden allein getragen werden. 
6. Bei der erstmaligen Instandsetzung von im Zuge von 
nuszubau enden Nachbarschaftsstraßen befindlichen Orts- 
etterstraßen kann Aie Amtskörperschaft, sofern ein Staats 
beitrag gewährt wird, im einzelnen Fall auf Antrag eben 
falls einen angemessenen Beitrag gewähren, höchstens je 
doch bis zu 15 % der reinen Baukosten, soweit hiezu jeweils 
Mittel vorhanden sind oder verwilligt werden. 
Die Berwilligung ist davon Abhängig, daß die Instand 
setzung bezw. der Ausbau der Nachbarschaftsstraße, in deren 
Zug stch die betr. Ortsetterstrecke befindet, ebenfalls vorge 
nommen wird und die Gemeinde zur Tragung der satzungs 
gemäß ihr zufallonden Kosten an der Nachbarschaftsstraße 
sich ausdrücklich verpflichtet hat.
	        
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