Full text: Bezirksrats-Protokoll Laupheim 2.6.1928-10.11.1933

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§ 3. 
Bedingungen für Sie Uebernahme in Sie Unterhaltung 
Ser Amtskörperschaft. 
I. Straßen, welche in die Unterhaltung der Amtskörper- 
schaft übernommen werden sollen, müssen folgenden 
Anforderungen entsprechen: 
1. Die Straßen müssen den Nachbarschaftsverkehr min 
destens zwischen zwei Hauptorten des Bezirks ver 
mitteln oder sonst verkehrswichtig sein. Eine Straße, 
die einen außerhalb des Bezirks gelegenen Ort mit 
einem Hauptort des Bezirks verbindet, kann bis zur 
Bezirksgrenze übernommen -werden, wenn der jen 
seits der Grenze liegende Straßenteil den in gegen 
wärtiger Satzung geforderten Uebernahmovoraus- 
setzungen entspricht. 
2. Die Kroneinbreite, die sich im übrigen nach der Be 
deutung der Straße richtet, soll in der Regel min 
destens 6—6,5 Meter, die Fahrbahnbreite 5 Meter 
betragen; erhöhte, nicht befestigte Nebenwege (Ban 
kette) müssen eine Breite von 0,7 Meter, erhöhte 
befestigte und unterdohlte Gehwege eine solche von 
1,2 Meter erhalten. 
3. Die Fahrbahn muß bei neuen Straßen eine Vor 
lage aus groben Steinen von mindestens 18 Zenti. 
meter und einen Schotterdeckel von 10 Zentimeter 
Stärke erhalten. 
4. Die Steigungen sollen in der Regel bei neuen 
Straßen nicht über 6 % betragen und in den Kur 
ven keinen kleineren Halbmesser als 60 Meter er 
halten. 
5 Die Straßen müssen mit den nötigen Materiallager- 
plätzen in Abständen von 50 Meter und einer Große 
von mindestens 15—20 Quadratmeter Nutzfläche, 
mit Gräben, Durchlässen, Güterzufahrtsbrücken, 
Sicherheitsmitteln und Baumsatz versehen sein oder 
versehen werden. 
6. Vor der Uebernahme müssen sich die Straßen in 
gutem Zustand befinden, insbesondere müssen auch 
die Straßengräben geöffnet sein; auch muß auf 
sämtlichen Lagerplätzen geeignetes Material 
(Quetschschotter und Grus oder geworfenes feines 
Kies) aufgeführt sein. 
7 Vorstehende Uebernahmebedingung en gelten in er 
ster Linie für diejenigen Straßen, welche vom Be 
zirksrat als Straßen 1. Klasse (Durchgangsstraßen) 
bestimmt werden. 
Bezüglich der übrigen Straßen (2. Klasse) kann 
der Bezirksrat im Einzelfall mildere Bedingungen 
zulassen, doch darf die Fahrbahnbreite üicht weniger 
als 4,30 Meter betragen. 
II Träger der Bauarbeiten, wie sie vor der Uebernahme 
der Straßen in die Unterhaltung der Amtskörperschaft 
erforderlich sind, ist die einzelne Markungsgemeinde. 
In besonderen Fällen, insbesondere bei für den 
Bezirk wichtigen Durchgangsstraßen, deren satzungsge- 
mäde Verbesserung und Instandsetzung durch die Mar- 
kungs-gemeinde selbst aus irgend einem Grunde un 
zweckmäßig oder undurchführbar erscheint, kann im Ein 
vernehmen mit den beteiligten Gemeinden der Bezirks- 
rat beschließen, daß die für die Uebernahme ersorder- 
licbe Straßenverbesserung Lurch die AmtÄkörperschaft 
selbst ausgeführt wird. An der Kostentragung bezw. 
-Verteilung wird dadurch nichts geändert. 
III. Den Gemeinden kommt ein Rechtsanspruch auf Ueber 
nahme einer Straße nicht zu.
	        
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