Full text: Bezirksrats-Protokoll Laupheim 2.6.1928-10.11.1933

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IV. Die übernommenen Straßen werden in der Folge kurz 
als Amtskörperschaftsstraßen bezeichnet. 
V. Bei Uebernahme in die Unterhaltung der Amtskörper- 
schaft verbleibt das Grundeigentum der Gemeinde. 
Sollte dieselbe nicht in dessen Besitz sein, so muß sie das 
Eigentum vor der Straßenübernahme erwerben. 
VI. Infolge veränderter Vevkehrsverhältnisse oder wegen 
dauernder Nichterfüllung der den Gemeinden verblei 
benden Unterhaltungsverbindlichkeiten können über 
nommene Straßen wieder in die Unterhaltung der 
Markungsgemeinden zurückgegeben werden. 
§ 4. 
Unterhaltungspflichten Her Amtskörperschaft. 
I . Die Unterhaltung der Amtskörperschaftsstraßen durch 
die Amtslörperschast erstreckt sich auf: 
1. Die Beschaffung, die Beifuhr und das Einbringen' 
des erforderlichen Strastenunterhaltungsmaterials. 
2. Die Reinigung und Instandhaltung der Fahrbahn 
und der Nebenwege einfchl. der Gehwege samt den 
Randsteinen und den Gehwegdohlen. 
3. Die Herstellung, Unterhaltung uNd Reinigung der 
zu den Straßen gehörigen Kandeln, Dohlen und von 
Durchlässen mit weniger als 3 Meter Lichtwette, 
sowie die Unterhaltung der Materiallagerplätze 
(vergl. § 3 Ziff. 5). 
4. Das Ausheben und Reinigen der Straßengräben. 
5. Die etwaige Bewalzung der Straßen (vergl. unten 
§ 4 Abs. 2). 
6. Die Aufstellung und Unterhaltung der Oberamts 
grenzstöcke. 
7. Anstellung und Entlohnung der erforderlichen Ar 
beitskräfte (vergl. § 13). 
8. Anschaffung und Unterhaltung des Geschirrs für 
diese Arbeitskräfte. 
9. Anschaffung und Unterhaltung der Hektometer- 
und Kilometersteine, soweit der Bezirksrat solche 
für erforderlich hält. 
10. Die Unterhaltung der vorgeschriebenen Verkehrs 
zeichen. 
II. Die Gemeinden haben der Amts-körperschaft die hälfti 
gen Schotteranschaffungskosten zu ersetzen. Darunter 
fällt die Anschaffung, das Zerkleinern (Quetschen) oder 
Werfen des Schottermaterials sowie dessen Verfuhr 
und Aufsetzen nach den Angaben des Oberamts- 
baumeisters. 
III. Die Unterhaltungspflicht erstreckt sich nicht auf die 
Etterstraßen. 
§ 5. 
Unterhaltungspflichten Her Gemeinden. 
I . Den Gemeinden liegt ob: 
1. Die geordnete Unterhaltung der Etterdurchgangs- 
straßen; 
2. die Herstellung und Unterhaltung des Waumsatzes, 
soweit hiezu nicht die Grundstückseigentümer ver 
pflichtet sind;
	        
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