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IV. Die übernommenen Straßen werden in der Folge kurz
als Amtskörperschaftsstraßen bezeichnet.
V. Bei Uebernahme in die Unterhaltung der Amtskörper-
schaft verbleibt das Grundeigentum der Gemeinde.
Sollte dieselbe nicht in dessen Besitz sein, so muß sie das
Eigentum vor der Straßenübernahme erwerben.
VI. Infolge veränderter Vevkehrsverhältnisse oder wegen
dauernder Nichterfüllung der den Gemeinden verblei
benden Unterhaltungsverbindlichkeiten können über
nommene Straßen wieder in die Unterhaltung der
Markungsgemeinden zurückgegeben werden.
§ 4.
Unterhaltungspflichten Her Amtskörperschaft.
I . Die Unterhaltung der Amtskörperschaftsstraßen durch
die Amtslörperschast erstreckt sich auf:
1. Die Beschaffung, die Beifuhr und das Einbringen'
des erforderlichen Strastenunterhaltungsmaterials.
2. Die Reinigung und Instandhaltung der Fahrbahn
und der Nebenwege einfchl. der Gehwege samt den
Randsteinen und den Gehwegdohlen.
3. Die Herstellung, Unterhaltung uNd Reinigung der
zu den Straßen gehörigen Kandeln, Dohlen und von
Durchlässen mit weniger als 3 Meter Lichtwette,
sowie die Unterhaltung der Materiallagerplätze
(vergl. § 3 Ziff. 5).
4. Das Ausheben und Reinigen der Straßengräben.
5. Die etwaige Bewalzung der Straßen (vergl. unten
§ 4 Abs. 2).
6. Die Aufstellung und Unterhaltung der Oberamts
grenzstöcke.
7. Anstellung und Entlohnung der erforderlichen Ar
beitskräfte (vergl. § 13).
8. Anschaffung und Unterhaltung des Geschirrs für
diese Arbeitskräfte.
9. Anschaffung und Unterhaltung der Hektometer-
und Kilometersteine, soweit der Bezirksrat solche
für erforderlich hält.
10. Die Unterhaltung der vorgeschriebenen Verkehrs
zeichen.
II. Die Gemeinden haben der Amts-körperschaft die hälfti
gen Schotteranschaffungskosten zu ersetzen. Darunter
fällt die Anschaffung, das Zerkleinern (Quetschen) oder
Werfen des Schottermaterials sowie dessen Verfuhr
und Aufsetzen nach den Angaben des Oberamts-
baumeisters.
III. Die Unterhaltungspflicht erstreckt sich nicht auf die
Etterstraßen.
§ 5.
Unterhaltungspflichten Her Gemeinden.
I . Den Gemeinden liegt ob:
1. Die geordnete Unterhaltung der Etterdurchgangs-
straßen;
2. die Herstellung und Unterhaltung des Waumsatzes,
soweit hiezu nicht die Grundstückseigentümer ver
pflichtet sind;