Full text: Bezirksrats-Protokoll Laupheim 2.6.1928-10.11.1933

3. die Herstellung und Unterhaltung der zu den 
Straßen gehörigen Brücken, der Durchlässe mit mehr 
als 3 Meter Lichtweite, der Böschungsmauern uns 
Sicherheitsmittel, sowie die notwendige Anpflan- 
zung von Böschungen; 
4. die Anschaffung und Unterhaltung der Markungs 
grenzsteine, iGrenztafeln, Wegweiser und Ortstafeln; 
5. das Schneebahnen und Schneeschaufeln; 
6. die Vermarkung der Straßen; 
7. die Beschotterung und Unterhaltung der in die 
Amtskörperschaftsstraßen einmündenden Feld- 
Wald- und Wiesenwege aus eine Länge von 30 Me 
ter von der Straße einwärts und in einer Breite 
von 3 Meter. 
II. Wenn eine Gemeinde obige, ihr obliegenden Verpfbich- 
tungen trotz Aufforderung nicht erfüllt, so kann das 
Oberamt die Erledigung auf Rechnung der säumigen 
Gemeinde durchführen (vergl. auch § 3 Ziff. VI). 
§ 6. 
Kiesgruben. 
Die im Besitz der Gemeinden befindlichen Kiesgruben 
müssen geordnete Zufahrten besitzen und sind stets in ab 
baufähigem Zustand zu erhalten. Diejenigen Gemeinden, 
welche Kiesgruben besitzen, sind verpflichtet, das Unterhal- 
tungsmaterial für die auf ihrer Markung befindlichen 
Straßen der Amtskörperschaft zu überlassen — vergl. oben 
§ 4 II -. 
§ 7. 
Die Grundstückseigentümer haben;u besorgen: 
1. Die Herstellung und Unterhaltung der Dohlen unter 
den Gütereinfahrten nach Weisung des Oberamtsbau 
meisters. 
2. Die Vaumpflanzung auf den an die Straße stoßen 
den Grundstücken und zwar soweit es das Klima zuläßt, die 
Anpflanzung fruchtbarer Bäume. Die Bäume sind in den 
gesetzlichen Entfernungen vom äußeren Rand des Neben- 
wogs und unter sich zu setzen. Sie sind mit Baumschutz und 
starken Baumpfählen zu versehen. 
Die Bäume sind dergestalt übers Kreuz zu setzen, daß 
diejenigen Bäume, die auf der einen Seite gesetzt werden, 
genau gegenüber der Mitte des zwischen zwei Bäumen auf 
der anderen Straßenseite befindlichen Zwischenraumes zu 
stehen kommen. 
Abgehende Bäume sind alsbald durch junge Bäume zu 
ersetzen, vorausgesetzt, daß der Zwischenraum zwischen den 
zwei benachbarten Bäumen den gesetzlichen Anforderungen 
entspricht. 
Der llberhängende Teil der Aeste und Zweige bei 
Bäume und Sträucher ist in der Art zu kürzen, daß über 
dem Nebenweg am Straßenrand eine lichte Höhe von min 
destens 2,30 Meter und vom Straßenrand einwärts eine 
solche von mindestens 4,00 Meter vorhanden ist, sodaß der 
Fuhrwerks- und Autoverkehr nicht behindert wird. Hecken 
entlang den Straßen dürfen nicht mehr als 1,15 Meter 
Höhe über den Nebenwegen haben.
	        
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