Full text: Bezirksrats-Protokoll Laupheim 2.6.1928-10.11.1933

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§ 8. 
Brückenbaubeitrag. 
Zur sachgemäßen Erneuerung (Nicht bloßen Ausbes 
serung) von im Zuge von Nachbarschaftsstraßen gelegenen 
Brücken außerhalb Etters erhalten die unterhaltungspflich- 
ttgen Gemeinden einen Beitrag von ^ der reinen Bau 
kosten. Bedingung ist, daß vor Inangriffnahme der Er-, 
neuerungsarbeiten der Bszirksrat unter Vorlage der Pläne 
Gelegenheit bekommen hat, bezüglich seiner Kostenbeteili 
gung und der Art der Bauausführung Stellung zu nehmen. 
Den Gemeinden steht ein Rechtsanspruch auf diese 
Beiträge nicht zu. 
§ 9. 
Etter. 
1 , Als Ettergrenze gilt die letzte Hausflucht am letzten 
Haus. 
2 . Ist eine Straße nur eickseitig bebaut, so gilt solche 
nicht als Etterstraße; ist dieselbe zweiseitig in großen Ab 
ständen bebaut, so gilt die betreffende Strecke als Etter- 
strecke, wenn die Häuser weniger als 40 Meter Abstand 
unter sich haben. Der Abstand gilt von Haus zu Haus, 
gleichgültig ob es rechts oder links steht. 
3 Die endgültige Festsetzung der Ettergrenzen erfolgt 
durch den BsIirksrat auf Vorschlag des Oberamtsbaumei 
sters und nach Anhörung des Eemeinderats der Markungs- 
gemeinde. 
§ 10. 
Sufahrtsbrücken. 
1. Die Anbringung von Güter,zufahrtsbrücken und deren 
Unterhaltung ist Sache der Güterbesitzer, eventl. der Ge 
meinden. Zur Neuhevstellung von solchen Brücken dürfen 
nur Röhren verwendet Werdens die Verwendung von Stei 
nen, Brettern und Stangen hiezu ist verboten. 
2. Die Röhren müssen einen lichten Durchmesser von 
mindestens 30 Zentimeter aufweisen. Die Zufahrt zu die 
sen Brücken muß von der Fahrbahn der Straße an auf eine 
Länge von mindestens 5 Meter beschottert und die Kante 
des Nebenwegs durch Randsteine befestigt werden. 
§ 11. 
Ueber etwaige Nutzungen der Straßenarbeiter am 
Straßenmorast, Staub, Erabenaushub sowie dem Eraser- 
trag der Böschungen, Gräben und Nebenwege beschließt der 
Bezirksrat. 
§ 12. 
Die technische Eeschäftsleitung der 
Straßen bau arbeiten jeder Art, a uch der 
ll n t e r h a l t u n g s a rb e i t e n kommt dem Oberamts 
baumeister zu. Auch hat er die Aufstellung des Straßen 
voranschlags und den Abschluß etwaiger Materialliefe 
rlingsverträge unter Beiziehung des Oberamtspflegers zu 
besorgen.
	        
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