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§ 13.
1. Die ordentliche Wartung der Amtskörperschafts-
straßen wird durch die erforderlichen Arbeitskräfte besorgt
(siehe oben §4 17). Dieselben werden auf Privatver-
trag und auf Vorschlag des Oberamtsbaumeisters durch den
Bezirksrat — tunlichst vollbeschäftigt — eingestellt.
2. Für die Ausübung ihres Dienstes wird eine Dienst-
anwei-sung ausgestellt, die für sie maßgebend ist.
3. Bei den bisher bereits als Beamte angestellten
Straßenwärtern verbleibt es bei der bisherigen Regelung.
§ 14.
Die nicht verwendeten Voranschlagsmit
tel der Amtskörperschaft für Straßen und die Staatsbei
träge für den Straßenbau können durch Beschluß des Be-
zirksrats zum Straßenbaufonds der Amtskörperschast ge
schlagen werden.
§ 15.
Bezirksrat.
Der Bezirks rat bildet die ordentliche Verwaltungsbe
hörde, Zu deren Verhandlungen in Straßensachen der Ober-
amtsdaumeister mit beratender Stimme zugezogen wird.
Zum Geschäftskreis des Bezirksrats gehört:
1. die Genehmigung etwaiger auf die Unterhaltung
der Amtskörperschaftsstraßen bezüglichen Verträge;
2. die Einstellung und Entlassung der Arbeitskräfte
und die Bestimmung der ihnen zuzuteilenden Stras
senstrecken,'
3. die Ausstellung des Walzplans;
4. die Genehmigung einer außerordentlichen Straßen-
benützung;
5. die Erlaubnis zur Anbringung der Güterzuifahrts-
brücken nach Anhörung der betreffenden Gemeinde
behörden;
6. die Uebernahme der Straße in die Unterhaltung
der Amtskörperschaft;
7. die Erlaubnis zur Einlegung von Abwasserdohlen
und Wasserleitungen sowie zur Kreuzung von Amts-
körperschäftsstraßen mit elektrischen Leitungen und
zur Einleitung von Abwässern aus Gebäuden und
Entwässerungsanlagen in die Straßengräben.
Die Herstellung und Unterhaltung hat, wie für die
Güterzufahrtsbrücken nach den erteilten Vorschriften zu
erfolgen.
§ 16.
Amtsversammlung.
Der Amtsversammlung bleibt Vorbehalten:
1. die Abänderung und Ergänzung der allgemeinen
Unterhaltungsvorschriften;
2. die Feststellung des Iahresvoranschlags;
3. die Ausscheidung von Straßen aus der ^Unterhal
tung der Amtskörperschaft (vergl. § 3 Ziff. V).
§ 17.
Diese Satzung tritt am 1. April 1931 in Kraft.
Gleichzeitig treten alle mit den Vorschriften dieser Satzung
nicht im Einklang stehenden früheren Beschlüsse außer Kraft.