Full text: Bezirksrats-Protokoll Laupheim 2.6.1928-10.11.1933

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§ 13. 
1. Die ordentliche Wartung der Amtskörperschafts- 
straßen wird durch die erforderlichen Arbeitskräfte besorgt 
(siehe oben §4 17). Dieselben werden auf Privatver- 
trag und auf Vorschlag des Oberamtsbaumeisters durch den 
Bezirksrat — tunlichst vollbeschäftigt — eingestellt. 
2. Für die Ausübung ihres Dienstes wird eine Dienst- 
anwei-sung ausgestellt, die für sie maßgebend ist. 
3. Bei den bisher bereits als Beamte angestellten 
Straßenwärtern verbleibt es bei der bisherigen Regelung. 
§ 14. 
Die nicht verwendeten Voranschlagsmit 
tel der Amtskörperschaft für Straßen und die Staatsbei 
träge für den Straßenbau können durch Beschluß des Be- 
zirksrats zum Straßenbaufonds der Amtskörperschast ge 
schlagen werden. 
§ 15. 
Bezirksrat. 
Der Bezirks rat bildet die ordentliche Verwaltungsbe 
hörde, Zu deren Verhandlungen in Straßensachen der Ober- 
amtsdaumeister mit beratender Stimme zugezogen wird. 
Zum Geschäftskreis des Bezirksrats gehört: 
1. die Genehmigung etwaiger auf die Unterhaltung 
der Amtskörperschaftsstraßen bezüglichen Verträge; 
2. die Einstellung und Entlassung der Arbeitskräfte 
und die Bestimmung der ihnen zuzuteilenden Stras 
senstrecken,' 
3. die Ausstellung des Walzplans; 
4. die Genehmigung einer außerordentlichen Straßen- 
benützung; 
5. die Erlaubnis zur Anbringung der Güterzuifahrts- 
brücken nach Anhörung der betreffenden Gemeinde 
behörden; 
6. die Uebernahme der Straße in die Unterhaltung 
der Amtskörperschaft; 
7. die Erlaubnis zur Einlegung von Abwasserdohlen 
und Wasserleitungen sowie zur Kreuzung von Amts- 
körperschäftsstraßen mit elektrischen Leitungen und 
zur Einleitung von Abwässern aus Gebäuden und 
Entwässerungsanlagen in die Straßengräben. 
Die Herstellung und Unterhaltung hat, wie für die 
Güterzufahrtsbrücken nach den erteilten Vorschriften zu 
erfolgen. 
§ 16. 
Amtsversammlung. 
Der Amtsversammlung bleibt Vorbehalten: 
1. die Abänderung und Ergänzung der allgemeinen 
Unterhaltungsvorschriften; 
2. die Feststellung des Iahresvoranschlags; 
3. die Ausscheidung von Straßen aus der ^Unterhal 
tung der Amtskörperschaft (vergl. § 3 Ziff. V). 
§ 17. 
Diese Satzung tritt am 1. April 1931 in Kraft. 
Gleichzeitig treten alle mit den Vorschriften dieser Satzung 
nicht im Einklang stehenden früheren Beschlüsse außer Kraft.
	        
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