Full text: Bezirksrats-Protokoll Laupheim 2.6.1928-10.11.1933

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§ 315. 
Zusammenschluß -er Bezirksverbäude Oberschwäbische Elektrizitätswerke 
un- Heimbachkrastwerk. 
Der Bezirksverband Oberschwäbische Elektrizitätswerke (OEW) in Biberach umfaßt auf Grund 
der Satzung die 15 württembergischen Amtskörperschaften Balingen, Biberach, Blaubeuren, Ehingen, 
Laupheim, Leutkirch, Münsingen, Ravensburg, Reutlingen, Riedlingen, Saulgau, Tettnang, Urach, Wald 
see und Wangen. Durch besondere Verträge sind dem Verband die beiden hohenzollerischeu Kreise 
Hechingen und Sigmaringen angeschlossen, sowie der Gemeindeverband Elektrizitätsversorgung für 
Ulmer Albgemeinden, bestehend aus 15 Gemeinden. 
Der Bezirksverband Heiinbachkraftwerk (H K W) mit Sitz und Verwaltung in Freudenstadt um 
faßt die Amtskörperschafteu Freudenstadt, Horb, Oberndorf und Sulz. 
Die vorliegenden ähnlichen Verhältnisse der beiden Bezirksverbände in Verbindung mit der be 
reits hergestellten nachbarlichen Gebietskuppelung haben dazu geführt, daß der Plan einer zielbewußten 
Zusammenfassung württembergischer Verbände zunächst einmal von den beiden Unternehmungen OEW 
und HKW ernstlich in Angriff genommen werden konnte. Damit ist ein erster praktischer Schritt in 
der rationellen Zusammenfassung württembergischer Elektrizitätswirtschaft getan, wie er von Regiernng 
und Landtag empfohlen wurde und von dem im Laufe der Zeit wesentliche Vorteile für das ganze 
Gebiet bezw. für seine Bewohner zu erwarten sind. Die seit einem Jahr geführten Verhandlungen 
haben zu einer Vereinbarung über den Zusammenschluß der beiden Bezirksverbände geführt, die von 
der Verbandsversammlung von HKW am 8. Mai und von der Verbandsversammlung von OEW 
am 5. Juni 1930 einstimmig gutgeheißen und genehmigt worden ist. 
Der Bezirksverband OEW hat entsprechende Anträge an die Amtsversammlung gestellt. Die 
von diesem übergebenen gedruckten Unterlagen sind den Amtsversanrmluugsmitgliedern vor der Amts 
versammlung zugestellt worden. 
Direktor Mayer vom Bezirksverband OEW berichtet über die bisherigen Verhandlungen in der 
Frage des Zusammenschlusses in der Elektrizitätswirtschaft. Durch den Zusammenschluß der beiden 
Verbände OEW und HKW, dcr übrigens auch vom rein geographischen Gesichtspunkte aus vorteilhaft 
sei, werden diese eine Macht in der Elektrizitätswirtschaft darstellen. Damit entstehe ein zusammen 
hängendes Stromversorgungsgebiet vom schwäbischen Oberland über Hohenzollern—Sigmaringen bis in 
den "Schwarzwald. Er inacht sodann Angaben über das Vermögen der beiden Verbände. Dies be 
trage bei vorsichtiger Schätzung bei OEW etwa 21 Millionen, bei HKW etwa 4 Millionen, sodaß auf 
eine beteiligte Amtskörperschaft etwa 1 Million entfalle. 
Der Vorsitzende begrüßt den Zusammenschluß der beiden Verbände und empfiehlt der Amts 
versammlung, den Anträgen des Bezirksverbands OEW zuzustimmen. Heutzutage dränge alles nach 
Zusammenschluß besonders in der Elektrizitätswirtschaft. Nur grvße Verbände können sich halten. 
Außerhalb Württembergs sei dieser Zusammenschluß und zwar auf privatrechtlicher Grundlage schon sehr 
weit gediehen. Nur in Württemberg, das keine besonders großen eigenen Wasserkräfte habe, bestehe 
im Verhältnis der kleinen Verbäude^und Gesellschaften ein Durcheinander. Dabei bestehe aber auch die 
größte Gefahr, daß in Württemberg die Elektrizitätswirtschaft immer mehr von außen her, vom Rhein. 
Elektrizitätswerk in Essen und anderen großen Verbänden diktiert werde. Leider stehen dem Zusammen 
schluß der vielen Werke in Württemberg noch große Hindernisse im Wege. 
Einstimmiger Beschluß: 
1. Die Amtsversammlung erteilt ihre Zustimmung dazu, daß die Oberamtsbezirke Freudeustadt, 
Horb, Oberndorf und Sulz dem Bezirksverbaud OEW als Mitglieder nach Maßgabe der 
Satzung des letzteren und auf Grund der getroffenen Vereinbarung beitreten. 
2. Die Amtsversammlung ist damit einverstanden, daß das Vermögen und die Verbindlichkeiten 
des Bezirksverbands HKW von dein Bezirksverband OEW übernommen werden. 
§ 316. 
Aenderung -er Satzung -es Bezirksberban-es OEW. 
Nach der bisherigen Fassung des § 17 Abs. 2 der Satzung des Bezirksverbands OEW war 
eine Verteilung etwaiger Ueberschüsse aus dem Betrieb des Unternehmens an die dein Verband ange 
hörigen Amtskörperschaften nicht inöglich. Eine solche konnte nur beschlossen werden, wenn sänitliche 
Schulden des Verbands getilgt sind. Um dieses rechtliche Hindernis für die Verteilung von 
Ueberschüsseu zu beseitigen, hat die Verbandsversammlung OEW in ihrer Sitzung am 5. Juni ds. Is. 
die Aenderung der genannten Satzungsbestiminung einstimmig gntgeheißen und den Amtsversaininlnugen 
die Zustimmung hiezu empfohlen. Die Satzungsbestimmung hätte in Zukunft zu lauten: 
„Eine etwaige Verteilung von Ueberschüssen an die Amtskörperschaften hat nach dem in § 14 
bezeichneten Maßstab zu erfolgen“. 
Der Bezirksverband OEW stellt den Antrag, der vorgeschlagenen Satzungsänderung zuzustimmen.
	        
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