1-4.
Den 22. Juli 1930.
§ 3^8.
Anläßlich der Dur eh füll rung
des Umbaus der Machbarsehaftsstraße
Laupheim-Rißtis sen hat sieh die
grundsätzliche Frage aufgeworfen,
ob bezw. inwieweit die Grundf örde=
rungszuschüsse aus der Erwerbslosen=
fürsorge an die Gemeinden bei der
Berechnung des Beitrags der Ants=
Körperschaft zu den reinen Bau a
kosten, / bisher des tatsächlichen
AufwandsJ bei der Ausführung von
Straßenbau**&e*ten als Notstands=
arbeiten berücksichtigt oder ab a
gerechnet werden sollen•
Stadtsehultheiß Konrad ist der
Meinung,daß hier ent sprechend den
Grundsätzen des Staats verfahren
werden sollte, der^einen Beitrag
unter Berücksichtigung der jS esa^t^.
kosten verwillige. Wenn den 6 s-
meinden der Grundförde rungs zu schuß
ganz belassen werde, werden diese
eher zur Ausführung von Straßenbau
ten zu bringen sein•
Oberamtspfleger Brunner ist der
Ansicht, daß die Amtskörperschuft
an dem Grundförderungsbeitrag
ebenfalls beteiligt sein sollte,
weil die von ihr zu tragenden
Ko stenanteile sie sonst sis sonst
wesentlich hßher belasten werden.
Gemeinden, die den Straßenumbau
nicht als Notstandsarbeit durch•
führen, hätten bei einer anderen
Regelung keinen Vorteil. sondern
einen Rachteil.