Den 24. September 1930.
Fällen die Beschlußfassung eventl, dem
Bezirhsrat überläßt,
Auf den Erlaß des Bnnenministeriums
bezw, der Minis te rial ab teilung f v Bezi
und Eö^^ehaftsverwaltung wird
beseh 1 o s s e n:
Bn § 19 b Abs,2 Satz 1 und 2 4 b Satz 1 der Satzung
der Obe rants sparhasse statt der Worte „ des Bezirhsrats
/ Ausleihekonmission )” zu setzen der Ausleih eh omis*
sion a bezw, die beiden ersten Wpirte zu streichen,
556.
Bei den Urkunden über die durch
die Obérants sparhasse in den letz
ten Bahren gewährten Baudarlehen liegt
eine geneinderätliche Schätzungsur=
hunde bis jetzt nicht vor, da z.Zt,
der Auszahlung der Darlehen die 2 s-
bäude noch nicht fertiggestellt
waren,
Für diese Darlehen haben bekamt
lieh die Gemeinden die Ausfallsbürg=
schuft zu übernehmen,
Um den Schuldnern die Kosten der
amtlichen Schätzung zu ersparen und
da ein Risiko für die Oberamtsspar*
hasse nicht vorhanden ist, beantragt
diese zu beschließen, daß bei diesen
verbilligten Baudarlehen grundsätz=
lieh auf die Beibringung einer ge=
meinderätliehen Schätzungsurhunde
verzichtet wird,