MO.
Den 24. September 1930.
Körperschaft kann nach Ansicht des
Bezirksrats nicht als Recht im Sinne
der Bestimmungen über das Grundstocks*
vermögen angesehen werden. Die Entschä
digung der Stadtgemeinde Ulm an die
Amtskörperschaft Laupheim wurde sr,Zt.
aus Billigkeitsgründen im Eingemein=
dungsgesetz festgelegt und steht nach
Ansicht des Bezirksrats zur freien Ver
fügung der Amtskörperschaft. Dies muß
auch aus Ziffer 5 des Erlasses der Mini*
sterialabteilung für Bezirks= und Kör
perschaftsverwaltung vom 13. Sept. 1927
Mr.3723 gefolgert werden. Verwendungen
aus dieser Abfindungssumme, sei es zui
teilweisen Deckung des Voranschlagsnäßi
gen Abmangels, sei es zur Bildung eines
Fonds für die Landwirtschaftssehule
oder Bestreitung sonstiger notwendigen
Ausgaben, werden stets eine Ermäßigung
der Amtskörpersehaftsuml age zur Folge
haben . Daraus geht hervor, daß die
Verwendung der Gelder der Zweekbesti^
mung entsprechend erfolgt. Aus diesen
Gründen dürften die Bestimmungen übel
das allgemeine Grundstocksvermögen »
vorliegenden Falle nicht anwendbar s s à
und sollte davon abgesehen werden,
die Entschädigungssumme dem allgemeine
Geldgrundstock der Amtskörper schäft rü-
zuschlagen.
Der Bezirksrat empfindet übrigens
die Stellung\nahme der Staatsbehörden
zur hiesigen Landwirtschaftssehule als
widerspruchsvoll. Der Bau eines Winter
sehulgebäudes wird von der Amtskörpen s