Full text: Bezirksrats-Protokoll Laupheim 2.6.1928-10.11.1933

MO. 
Den 24. September 1930. 
Körperschaft kann nach Ansicht des 
Bezirksrats nicht als Recht im Sinne 
der Bestimmungen über das Grundstocks* 
vermögen angesehen werden. Die Entschä 
digung der Stadtgemeinde Ulm an die 
Amtskörperschaft Laupheim wurde sr,Zt. 
aus Billigkeitsgründen im Eingemein= 
dungsgesetz festgelegt und steht nach 
Ansicht des Bezirksrats zur freien Ver 
fügung der Amtskörperschaft. Dies muß 
auch aus Ziffer 5 des Erlasses der Mini* 
sterialabteilung für Bezirks= und Kör 
perschaftsverwaltung vom 13. Sept. 1927 
Mr.3723 gefolgert werden. Verwendungen 
aus dieser Abfindungssumme, sei es zui 
teilweisen Deckung des Voranschlagsnäßi 
gen Abmangels, sei es zur Bildung eines 
Fonds für die Landwirtschaftssehule 
oder Bestreitung sonstiger notwendigen 
Ausgaben, werden stets eine Ermäßigung 
der Amtskörpersehaftsuml age zur Folge 
haben . Daraus geht hervor, daß die 
Verwendung der Gelder der Zweekbesti^ 
mung entsprechend erfolgt. Aus diesen 
Gründen dürften die Bestimmungen übel 
das allgemeine Grundstocksvermögen » 
vorliegenden Falle nicht anwendbar s s à 
und sollte davon abgesehen werden, 
die Entschädigungssumme dem allgemeine 
Geldgrundstock der Amtskörper schäft rü- 
zuschlagen. 
Der Bezirksrat empfindet übrigens 
die Stellung\nahme der Staatsbehörden 
zur hiesigen Landwirtschaftssehule als 
widerspruchsvoll. Der Bau eines Winter 
sehulgebäudes wird von der Amtskörpen s
	        
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