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Ben 2.4. September 1930.
Verordnung dies 3nnen= und Finanz*-
ministeriums vom 13. 3anuar 1930
(Reg,BI.S.3 / öird
beschlossen:
1.) Bie Oberamtspflege zu ermächtigen, zur vorüber*
gehenden Beckung ihres voransehlagsmäßigen laufen
den Aufwands bei der Ober amts spark ässe je auf den
.le tzten des Monats eine schwebende Sehuld in Höhe
der Rückstände in der Lieferung der Amtskörper*
schaft sumlag e nach Abzug von 2 Monatsraten, je*^
doch höchstens bis zum Betrage von 100000 RR auf=
zunehmen.
2.1 Von den mit der Ablieferung der Amtskörperschaf ts=
Umlage säumigen Gemeinden /nach. Abzug von 2 Hon*
‘ ' natsratenjab 1. November 1930, Schadensersatz zu
verlangen in Höhe des Zinssatzes, mit dem für
den in Betracht kommenden Monat die Sehuld der
Oberamtspflege an die Oberamtssparkasse zu ver=
zinsen ist, höchstens aber zu 2 v,H. über dem ‘
jeweiligen Reichsbankdiskontaatz.
§ 175.
Oberamtsarzt Medizinalrat ör.
Funk in Biberach hat um Regelung
der Vergütung für die Besorgung, des
medizinal technischen Bienstesß^er
Tuberkulosefürsorgestelle Laupheim
entsprechend dem Erlaß des 3nnen=
Ministeriums vom 4. 3anuar 1929 Alu
474 9/28 ersucht. Bie Sprechstunde
findet monatlich einmal im Bezirk
krankenhaus statt.
Oberamtspfleger Brunner gibt
die Regelung in anderen Bezirken