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Den 11. November 1930.
beschlossen
Zu § 1 Abs.2 :
Statt der Worte „ Die Übernahne â^ Bezirksrats ”
zu setzen: „ Über die Übernahme beschließt der Bezirks=
rat,”'
als Verweisung wird beigefügt „f § 3 Abschnitt IJ”.
Zu § 2 :
3n Ur. 1 statt der Worte „ neben dem Staatsbeitrag ”
zu setzen „ o^ue Rücksicht auf einen etwaigen Staats=
beitrag.”
3n Ur. 2 wird dem Absatz 1 als Uaehsatz angefügt
„ und daß sieh die Straße nach dem Ausbau zur Übernahme
in die Unterhaltung.-durch die Amtskörperschaft eignet.”
3.n à. 4 Buchstabe ^hinter dem Wort „Materiallager=
platzen” die Worte /„ und Ausweichstellen” einzufügen.
3n Ur.3 Buchstabe h Satz 2 hinter dem Wort „Beitrags
höhe” die Worte „ zu Brücken” einzufügen.
Zu den Grunderwerbskosten werden grundsätzlich
keine Beiträge gegeben, was sich aus dem Begriff „reine
Baukosten” ohne weiteres ergibt.. Rach Ansichtades Be=
zirksrats könnte die Aufnahme einer Bestimmung in der
ton der Ministerialabteilung für Bezirks= und Körper
sehaftsverwaltung nach Rr. 4 zu § 2 vorgeschlagenen Fas=
. sung für eine ebentl. freiwillige Beitragsverwvilligvng
in ganz besonderen Fällen- ein Hindernis bilden. Der
bisherige Wortlaut der L^.4 Satz 1 des § 3 sollte sL^^
belassen werden .-- -
Zu § 4 ;
3-u Abschnitt I Rr.3 ist statt der- Worte „ mit weniger
als 3 Meter Liehtweite * zu setzen „ mit nicht mehr als
3 % Liehtweite.”
3n Abschnitt I Ur.3 ist statt „ vergl.unten § 4 Zbs^"
^u setzen „ vergl. unten Abschnitt II” .
3n Abschnitt I Ur.3 ist bei der Verweisung hinter „ § 3”
einzufügen „Abschnitt I ”.
à. L 3: — 3n Abschnitt II ist vor dem Wort „ durchführen” eir
zufügen„ nach Maßgabe des Art.217 der Gemeindeordnung”