Full text: Bezirksrats-Protokoll Laupheim 2.6.1928-10.11.1933

426. 
den 11. November 1930. 
Zweckmäßig erweise wird hier die entsprechende Bestie 
mung der neuen Gemeindeordnung zitiert. 
Bei der Verweisung ist statt § ) Ziff.^VI” zu setzen 
„ § 1 Abs.6. ” 
Zu § 6'. Der Paragraph erhält folgende Fassung: 
Kiesgruben. 
Gemeinden mit eigenen oder gepachteten Kiesgruben 
haben der Amtskörper schäft d&s zur Unterhaltung der 
Amtshörpersehaftsstraßen auf ihrer Markung notwendige 
Material käuflich zu überlassen, die Bestimmung des 
§ 4 Abschnitt II wird hiedurch nicht berührt. 
die Kiesgruben müssen geordnete Zufahrten haben und 
sind stets abbaufähig zu erhalten. 
Zu § 91 Absatz 2 erhält folgende Fassung 
„ 3st eine Straße in Abständen bebaut, so gilt die Ls- 
treffende Strecke als Etterstrecke, wenn die- Gebäude 
57 N oder weniger Abstand von einander haben. Hiebei 
ist ohne Bedeutung, ob die Häuser an einer oder an 
beiden Seiten der Straße stehen; es genügt, wenn nur 
eine Straßenseite mit Gebäuden besetzt ist.” 
Zu § 11t der Paragraph erhält folgende Fassung : 
Nutzungen. 
Uber Hutzungen (MWStraßenmorast, Staub, Grabenaus= 
hub sowie über die Grasnutzung an Böschungen, Gräben 
und Hebenwegen beschließt der Bezirksrat. 
Zu § 151 3n Absatz 2 Hr. 7 ist am Schluß beizusetzen: 
„ im Einvernehmen mit den Gemeindebehörden! der letzte 
Satz / bisher Absatz 3J wird ohne neuen Absatz an 
Hr. 7 angereiht. 
Abs.2 Hr. 2 erhält folgende Fassung : 
„die Einstellung und Entlassung der Arbeitskräfte , 
die Aufstellung der diens tanwei sung und die Zuteilung 
der Straßenstrecken, ! 
die Überschrift d'er Satzung erhält folgenden Wort* 
laut:
	        
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