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den 11. November 1930.
Zweckmäßig erweise wird hier die entsprechende Bestie
mung der neuen Gemeindeordnung zitiert.
Bei der Verweisung ist statt § ) Ziff.^VI” zu setzen
„ § 1 Abs.6. ”
Zu § 6'. Der Paragraph erhält folgende Fassung:
Kiesgruben.
Gemeinden mit eigenen oder gepachteten Kiesgruben
haben der Amtskörper schäft d&s zur Unterhaltung der
Amtshörpersehaftsstraßen auf ihrer Markung notwendige
Material käuflich zu überlassen, die Bestimmung des
§ 4 Abschnitt II wird hiedurch nicht berührt.
die Kiesgruben müssen geordnete Zufahrten haben und
sind stets abbaufähig zu erhalten.
Zu § 91 Absatz 2 erhält folgende Fassung
„ 3st eine Straße in Abständen bebaut, so gilt die Ls-
treffende Strecke als Etterstrecke, wenn die- Gebäude
57 N oder weniger Abstand von einander haben. Hiebei
ist ohne Bedeutung, ob die Häuser an einer oder an
beiden Seiten der Straße stehen; es genügt, wenn nur
eine Straßenseite mit Gebäuden besetzt ist.”
Zu § 11t der Paragraph erhält folgende Fassung :
Nutzungen.
Uber Hutzungen (MWStraßenmorast, Staub, Grabenaus=
hub sowie über die Grasnutzung an Böschungen, Gräben
und Hebenwegen beschließt der Bezirksrat.
Zu § 151 3n Absatz 2 Hr. 7 ist am Schluß beizusetzen:
„ im Einvernehmen mit den Gemeindebehörden! der letzte
Satz / bisher Absatz 3J wird ohne neuen Absatz an
Hr. 7 angereiht.
Abs.2 Hr. 2 erhält folgende Fassung :
„die Einstellung und Entlassung der Arbeitskräfte ,
die Aufstellung der diens tanwei sung und die Zuteilung
der Straßenstrecken, !
die Überschrift d'er Satzung erhält folgenden Wort*
laut: