Den 11,November 1930,
§ 3 erhält folgende Fassung ;
§ 3 Anrechnung des Reiseaufwands,
Als Ersatz des der Amtskörperschaft erwachsenden Auf*
wands an Taggeldern / Diäten! und Reisekosten 7 wird zu
dem Gesamtbetrag der' Cessants gebühr en / ohne Auslagen
-§ 7 G,0,F,-! im einzelnen Fall ein Zuschlag von 20 %
ohne Rücksicht auf den Ort des Geschäfts erhoben.
§ 4 erhält folgende Fassung :
§ 4 Pausehgebühren (muß nach § 3 und 4 Reg,BI
1921 §. 4§FM^öPss detperdenJ
Für regelmäßig wiederk^rende, u&m gewöhnlichen Umfang
nicht abweichende Leistungen werden Pausehgebühren er =
hoben und zwar für
A. Lagepläne zu àsssàIs Baugesuehen samt Einmessung,
ohne Grenzuntersuehun g oder Bestimmung:
Die Berechnung erfolgt nach den in der Anlage (Ge=
bühren für LagepläneJ festgelegten Beträgen, die auf
Grund einer Stundengebühr von 3 RM 03 # \errechnet
sind,3eweilige Änderungen des Stundengebührensatzes
bedingen eine entsprechende Änderung der auf volle
RMark nach oben aufzurundenden Beträge der Anlage,
(Der 20%ige Zuschlag tur Deckung der Taggelder und
Reisekosten nach § 3 der Messungsgebührens at zung
ist in den Beträgen der Anlage eingerechnet•
B, Übertragung von Gebäudeumrissen auf Sehnurgerüste
mit Angabe der Straßenhöhe,
aJ 33 - 30 % der Gebühr für die erste Fertigung eines
Lageplans zu Baugesuehen f § 4 A oben - Anlage)
b) Bei Neubauten an gebogenen Baulinien oder an
Straßenkreuzungen tritt hiezu ein Zvs.chlag ssR
bis zu 30 %,
C. A u s k u n f t s e r t e i 1 u n g,
Für Auskunftserteilung und Beratung Gebühr mindesten