4)-.
Den 11. AovSMds? 1930.
I M,- Disse Gebühr wird nielli angesetzt , sofern
in Anschluß an die Beratung die besprochene Arbeit in
Auftrag gegeben wird.
Außer der Gebühr werden die entstehenden notwendi
gen Auslagen / § ? G.O.F.J besonders in Anrechnung ge=
braeht, ebenso die Zeitgebühren für die etwa mit den
Arbeiten verbundenen Grenzfeststellungen, Höhenaufnahmen
oder der^^iöheh.J einsehl. Reisekostenzusehlag naeh
§ 3 dieser Satzung!-
§ 331.
Anläßlieh der Aufstellung ;
einer neuen Bezirksfeuerlösehord«
nung für den Bezirk Dim hat der
dortige Bezirksfeuerlösehinspektor
dem Oberamt Ulm u.a. vorgesehlagen, ’
die Gemeinde Gögglingen aus dem
Brandhilfeverband mit Einsingen
auszuseheiden. Sodann sei zu er=
wägen, ob ein Brandhilfeverband zwi=
sehen der Stadt Ulm und den Baehbar=
orten Gögglingen, Unterkirehberg
und Unterweiler neu gebildet werden
soll.
Das Oberamt Ulm hat um Stellungnahme
hiezu ersueht.
Raeh der Bezirksfeuerlösehord-
nung des Bezirks Laupheim hat ein
Brandhilfeverband zwischen den Ge=
meinden Gögglingen und- Einsingen
bisher nicht bestanden. insofern
ist eine Stellungnahme zu diesem
Punkt gegenstandslos.