451.
Den 11. Hovember 1550.
§ 555.
Öen Spark as senke cm ten und
Angestellten ist nach der neuen
Dienstordnung nicht gestattet,
Sparbücher für Kunden zu verwahren,
noeft sonstige Verfügungsrechte über
andere als ihre eigenen Konten
auszuüben. Ausnahmen sind nur mit
Zustimmung der Verwaltungsbehörde
zulässig.
Dem Sparkassendirektor Hink,
der von den Erben seiner verstor=
benen Sehwiegereltern als Bevoll=
mäehtigter für die vorhandenen
Vermögensbestände aufgestellt ist,
wird iur Übernahme dieses Geschäfts
die
Genehmigung
erteilt
§ 555.
Über die Zeit des Urlaubs der
Angestellten der Zweigstellen der
Oberamtssparkasse in Dietenheim,
Oberkirehberg und Sehwendi war der
Angestellte Äs-rs Karl Manz bei der
Oberamtssparkasse bei den Zweig«
stellen stellvertretungsweise an
öl Tugen tätig und bringt hiefür
einen Mehrdufwand von täglich a» 4 Ä#
in Anrechnung.
Diese Anrechnung wird
genehmigt.