. 452.
Den 11. November 1930.
§ 400.
Die öffentliche Bausparkasse
Württemberg vergütet für den Abschluß
eines Bausparvertrags durch die Spar=
kasse siebst 2 v. Tausend der Vertrags
summe,
durch einen von der Sparkasse auf=
gestellten Vertreter 3 v.Tausend der
Vert rags summe.
Bei Überlassung eines Teils der
Vergütung an einen den Abschluß täti
genden Sparkassenbeamten 3 v.Tausend
der Vertragssumme.
Die Zweigstelle der Oberamts=
Sparkasse in Dietenheim bittet in
Anbetracht der wertvollen Bedeutung
der Werbung-für die öffentliche Bau=
Sparkasse u m entsprechende Regelung
bezw♦ Überlassung eines Teils der
Werbevergütung an die mit Abschlüssen
tätigen Angestellten.
. Beschluß:
Den in Betracht kommenden Angestellten der Zweig
stelle eine Werbevergütung von 2 v.Tausend der V er=
tragssumme der von der öffentliehwn Bausparkasse ge
währten Werbevergütung fvon 3 vom Tausend) zu über
lassen.
Zur Beurkundung:
Vorsitzender
Landrat
Sehriftführe
Rechnungsrat