Full text: Bezirksrats-Protokoll Laupheim 2.6.1928-10.11.1933

b) für die Straßenstrecke Achstetten— Oberkirchberg vom Landesarbeitsamt Süd 
westdeutschland die gleiche Grundförderung und die gleiche verstärkte För 
derung bewilligt und ausbezahlt wird unter den gleichen Bedingungen wie 
für die Strecke Dietenheim—Wiblingen. 
II. Weitere Bedingungen sind: 
a) daß die Stadtgemeinde Ulm an dein jährlichen Aufwand für Amortisation und 
Verzinsung der aufzunehmenden Gelder ebenfalls mindestens ein Drittel 
übernimmt, 
b) daß der Staatsbeitrag in der in Aussicht genommenen Höhe (mit rund 187000 RM.) 
verwilligt und spätestens im Rechnungsjahre 1931 nach Maßgabe des Fortschritts 
der Straßenbauarbeiten voll zur Auszahlung kommt, 
c) daß seitens des Arbeitsamts Ulm die Grundförderuug mit 3 RM. pro Arbeits 
losentagwerk und die verstärkte Förderung mit 6 RM. pro Arbeitsloseutagwerk 
(Darlehen) znr Verfügung gestellt wird, 
d) daß die Leistungen der Amtskörperschaft nur gewährt werden, wenn die Hälfte 
der anfallenden Arbeitslosentagwerke durch Arbeitslose oder Wohlfahrtserwerbslose, 
die im Bezirk Laupheim ihren Wohnsitz haben, ausgeführt wird. 
III. Die Leistungen der Amtskörperschaft Laupheim werden mit dem Ausscheiden einer 
Gemeinde aus dem Verbaud der Amtskörperschaft Laupheim bezüglich des auf diese 
Gemeinde entfallenden jährlichen Beitragsanteils eingestellt. 
IV. Es wird ausdrücklich festgestellt, daß es sich bei der beschlossenen Kostenbeteiligung 
der Amtskörperschaft im vorliegenden Falle um eine Sonderregelung handelt. 
V. Der von der Amtskörperfchaft zu leistende Jahresbetrag von höchstens 10600 RM. 
wird aus laufenden Mitteln aufgebracht und jährlich in deu Voranschlag der Amts 
körperschaft eingestellt. 
VI. Die Uebertragung der Rechnungs- und Kassenführung für den Straßenumbau auf 
die Oberamtspflege kommt aus grundsätzlichen Erwägungen sowie mit Rücksicht darauf 
nicht in Betracht,' daß die beteiligten Gemeinden die Bauherren je auf ihrer Markung 
sind. Der diesbezügliche Antrag der Gemeinden wird daher in Uebereinstimmung 
mit dem vom Bezirksrat vertretenen Standpunkt abgelehnt. 
VII. Für den Fall vorzeitigen Baubeginns wird eine Kostenbeteiligung der Amtskörper 
schaft abgelehut nud müssen die hieraus eutsteheudeu Folgen den beteiligten Ge 
meinden als Unternehmer überlassen bleiben. Insbesondere müssen vorher bindende 
schriftliche Zusagen der beteiligten Behörden bezüglich der unter Zisf. I, 2 a) und b), 
Ziff. II genannten Punkte und ein bindender Beschluß des Gemeinderats Ulin über 
die Kostenbeteiligung der Stadt Ulm vorliegeu und die Finanzierung des Unter- 
nehmens sichergestellt, also auch die Genehmigung zu deu notwendigen Schuldaufnahmen 
erteilt sein. 
VIII. Der Bezirksrat wird ermächtigt, die etwa weiter notwendigen Verhandlungen in der 
Sache zu führen. 
Bei der hierauf vorgeuomnienen Abstimmung wird dieser Antrag von der Amtsversammlung 
ohne iveitere Aussprache 
eiustimmig angenommen und 
zum Beschluß erhoben. 
§ 327. 
Strastenbauprojekt Achstetten—Oberkirchberg. 
In der Sitzung vom 22. Juli 1930 — § 347 — hat si ch der Bezirksrat mit der Frage der 
Ausorbeituug von Projekten für die in erster Linie umzubauenden Durchgangsstraßen des Bezirks 
befaßt. Er ging dabei davon aus, daß es im Interesse der Förderung des Strapeuumbans zweckmäßig sei, 
wenn ausgearbeitete Projekte möglichst frühzeitig vorliegeu, auch wenn sie uicht sofort ober in nächster 
Zeit durch geführt werden können. In Betracht gezogen wurde dabei auch die heutige große Arbeits 
losigkeit, die die Ausführung vou Notstandsarbeiteu im Interesse der Arbeitsbeschaffung erforderlich 
macht. Hiefür sind Straßeubauarbeiteu in erster Linie geeignet. Nach Anhörung der an Straßenzügen 
liegenden Gemeinden, die für einen Umbau zunächst in Betracht kommen, wurde vom Bezirksrat das 
Straßen- und Wasserbauamt Ehingen mit der Ausarbeitung von Plan uud Kostenvoranschlag für die 
Durchgangsstrecke Unterholzheim — Oberholzheim — Oberkirchberg unter Einbeziehung der Ortsetter 
strecken beauftragt und gleichzeitig beschlossen, die Kosten vorschußweise auf die Amtskörperschaft zu
	        
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