Full text: Bezirksrats-Protokoll Laupheim 2.6.1928-10.11.1933

übernehmen und sie dem Straßenverbesserungsfond zu entnehmen. Später sollen sie bei Ausführung 
der Bauarbeiteu deu iu Betracht kommenden Gemeinden aufgerechnet werden. Für die Ausarbeitung 
des Projekts wurde ein Regierungsbaumeister privatrechtlich angestellt (vgl. Bez.-Ratsbeschl. vom 
24. Sept. 1930 — § 367 —).' 
Der Vorsitzende gibt über den Stand der Entwurfsarbeiten Auskunft. Mit der Fertigstellung 
kann bis etwa Februar 1931 gerechnet werden. In vorsorglicher Weise sei beim Landesarbeitsamt 
Südwestdeutschland ein Antrag aus Bewilligung einer Förderung gestellt worden. Der vorläufige 
Bescheid geht dahin, daß eine Förderung nicht gleichzeitig mit dem Straßenumbauprojekt Wib 
lingen- Dietenheim erfolgen könne. Die Ausführung als Notstandsarbeit würde nach Lage der Sache 
eventl. im Herbst 1931 in Frage kommen. 
Die Amtsversammluug nimmt hievon ohne Einwendung 
K e n n t n i s. 
§ 328. 
Beauffichtigung der Nachbarfchaftsstratzen durch das Straßen- und Wafferbauamt Ehingen. 
Das Innenministerium, Abteilung für den Straßen- und Wasserbau, hat die Uebernahme der 
vertretungsweisen Besorgung der Beaufsichtigung der Unterhaltung der Nachbarschaftsstraßen des Be 
zirks (vgl. oben § 313) durch das Straßen- und Wasserbauamt Ehingen unter der Voraussetzung 
einiger Aenderungen iu der abzuschließeuden Vereinbarung genehmigt. Die Uebernahme der Geschäfte 
durch Baurat Bauder ist auf 1. Oktober 1930 erfolgt. 
Nach Bekanntgabe der in Betracht kommenden Aenderungen wird 
beschlossen: 
Der Vereinbarung in ihrem nunmehrigen Wortlaut zuzustimmen. 
§ 329. 
Aufnahme einer schwebenden Schuld durch die Oberamtspflege. 
Infolge der teilweise säumigen Ablieferung der Amtkörperfchafts-Umlage durch die Bezirks 
gemeinden kann die Oberamtspflege in die Lage versetzt werden, ihren laufenden voranschlagsmäßigen 
Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen zu können und Kredit in Anspruch nehmen zu müssen. 
Der Bezirksrat hat daher am 24. September 1930 — § 374 — auf Grund des Art. 26 Abs. 3, 
Satz 4 des Gemeindesteuergesetzes in der Fassung vom 27. Juli 1929 (Reg.-Bl. S. 283) und der 
Verordnung des Innen- und Finanzministeriums vom 13. Januar 1930 (Reg.-Bl. S. 3) beschlossen: 
1. Die Oberamtspflege zu ermächtigen, zur vorübergehendeu Deckung ihres voranschlagsmäßigen 
laufenden Aufwands bei der Oberamtssparkasse je auf den letzten des Monats eine schwebende 
Schuld in Höhe der Rückstände in der Lieferung der Amtskörperschaftsumlage nach Abzug von 
zwei Monatsraten, jedoch höchstens bis zum Betrag von 100 000 RM. aufzunehmen, 
2. von den mit der Ablieferung der Amtskörperschaftsumlage säumigen Gemeinden (nach Abzug 
von zwei Monatsraten) ab i. November 1930 Schadensersatz zu verlangen in Höhe des Zins 
satzes, mit dein für den in Betracht kommenden Monat die Schuld der Oberamtspflege an 
die Oberamtssparkasse zu verzinsen ist, höchstens aber zu zwei vom Hundert über dem jewei 
ligen Reichsbankdiskontsatz. 
Von der Amtsversammlung wird die getroffene Maßnahme gutgeheißen und dein Bezirksratsbeschluß 
z n g e st i m in t. 
§ 330. 
Aenberung der Meffungsgebnhrenfatzung. 
Der Bezirksrat stellt unterm 11. November 1930 an die Amtsversammlung den Antrag, die 
§§ 3 und 4 der Messungsgebührensatzung der Amtskörperschaft entsprechend den derzeitigen Verhält 
nissen zu ändern. Der Wortlaut der beantragten Aenberung bezw. der neuen Satzung (Bezirksrats- 
Protvkvll § 380) wird bekannt gegeben. 
Beschluß: 
Die Aenderungen zu vollziehen und hiezu die Genehmigung der Ministerialabteilung für Bezirks 
und Körperschaftsverwaltung einzuholen
	        
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