übernehmen und sie dem Straßenverbesserungsfond zu entnehmen. Später sollen sie bei Ausführung
der Bauarbeiteu deu iu Betracht kommenden Gemeinden aufgerechnet werden. Für die Ausarbeitung
des Projekts wurde ein Regierungsbaumeister privatrechtlich angestellt (vgl. Bez.-Ratsbeschl. vom
24. Sept. 1930 — § 367 —).'
Der Vorsitzende gibt über den Stand der Entwurfsarbeiten Auskunft. Mit der Fertigstellung
kann bis etwa Februar 1931 gerechnet werden. In vorsorglicher Weise sei beim Landesarbeitsamt
Südwestdeutschland ein Antrag aus Bewilligung einer Förderung gestellt worden. Der vorläufige
Bescheid geht dahin, daß eine Förderung nicht gleichzeitig mit dem Straßenumbauprojekt Wib
lingen- Dietenheim erfolgen könne. Die Ausführung als Notstandsarbeit würde nach Lage der Sache
eventl. im Herbst 1931 in Frage kommen.
Die Amtsversammluug nimmt hievon ohne Einwendung
K e n n t n i s.
§ 328.
Beauffichtigung der Nachbarfchaftsstratzen durch das Straßen- und Wafferbauamt Ehingen.
Das Innenministerium, Abteilung für den Straßen- und Wasserbau, hat die Uebernahme der
vertretungsweisen Besorgung der Beaufsichtigung der Unterhaltung der Nachbarschaftsstraßen des Be
zirks (vgl. oben § 313) durch das Straßen- und Wasserbauamt Ehingen unter der Voraussetzung
einiger Aenderungen iu der abzuschließeuden Vereinbarung genehmigt. Die Uebernahme der Geschäfte
durch Baurat Bauder ist auf 1. Oktober 1930 erfolgt.
Nach Bekanntgabe der in Betracht kommenden Aenderungen wird
beschlossen:
Der Vereinbarung in ihrem nunmehrigen Wortlaut zuzustimmen.
§ 329.
Aufnahme einer schwebenden Schuld durch die Oberamtspflege.
Infolge der teilweise säumigen Ablieferung der Amtkörperfchafts-Umlage durch die Bezirks
gemeinden kann die Oberamtspflege in die Lage versetzt werden, ihren laufenden voranschlagsmäßigen
Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen zu können und Kredit in Anspruch nehmen zu müssen.
Der Bezirksrat hat daher am 24. September 1930 — § 374 — auf Grund des Art. 26 Abs. 3,
Satz 4 des Gemeindesteuergesetzes in der Fassung vom 27. Juli 1929 (Reg.-Bl. S. 283) und der
Verordnung des Innen- und Finanzministeriums vom 13. Januar 1930 (Reg.-Bl. S. 3) beschlossen:
1. Die Oberamtspflege zu ermächtigen, zur vorübergehendeu Deckung ihres voranschlagsmäßigen
laufenden Aufwands bei der Oberamtssparkasse je auf den letzten des Monats eine schwebende
Schuld in Höhe der Rückstände in der Lieferung der Amtskörperschaftsumlage nach Abzug von
zwei Monatsraten, jedoch höchstens bis zum Betrag von 100 000 RM. aufzunehmen,
2. von den mit der Ablieferung der Amtskörperschaftsumlage säumigen Gemeinden (nach Abzug
von zwei Monatsraten) ab i. November 1930 Schadensersatz zu verlangen in Höhe des Zins
satzes, mit dein für den in Betracht kommenden Monat die Schuld der Oberamtspflege an
die Oberamtssparkasse zu verzinsen ist, höchstens aber zu zwei vom Hundert über dem jewei
ligen Reichsbankdiskontsatz.
Von der Amtsversammlung wird die getroffene Maßnahme gutgeheißen und dein Bezirksratsbeschluß
z n g e st i m in t.
§ 330.
Aenberung der Meffungsgebnhrenfatzung.
Der Bezirksrat stellt unterm 11. November 1930 an die Amtsversammlung den Antrag, die
§§ 3 und 4 der Messungsgebührensatzung der Amtskörperschaft entsprechend den derzeitigen Verhält
nissen zu ändern. Der Wortlaut der beantragten Aenberung bezw. der neuen Satzung (Bezirksrats-
Protvkvll § 380) wird bekannt gegeben.
Beschluß:
Die Aenderungen zu vollziehen und hiezu die Genehmigung der Ministerialabteilung für Bezirks
und Körperschaftsverwaltung einzuholen