456.
yen 16. Dezember 1930.
nur für die Angestellten der Obérants^
Sparkasse, sondern auch für die weite»
ren Angestellten der Amtskörper schäft
/Bezirksfürsorgebehörde, Oberamtsgeo=
meterl in Betracht. Die Neuregelung
der Bezüge soll in der Weise erfolgen,
daß die Angestellten künftig 6 I went»
ger gegenüber bisher erhalten.
Besehluß:
Sämtlichen Angestellten der Amtskörperschaft fObez
amtspfdege und Oberamtssparkassel die Anstellungs=
Verträge zum Zwecke der Gehaltskürzung und Neurege
lung ihrer Bezüge auf Grund des § 5 der Verordnung
des Reiehspräsidenten zur Sicherung von Wirtsehaft
und Finanzen vom 1. Dezember 1930 fRGBl.I S.3171
auf den 31. Januar 1931 zu kündigen.
§ 406.
Durch das Gesetz über die Fäl=
ligkeit und Verzinsung der Aufwertung^
Hypotheken vom 13.Juli 1930 fRGBl.I
S.300J sind die Gläubiger von aufge=
werteten Hypotheken und der durch
Hypothek gesicherten auf gewerteten
persönlichen Forderungen berechtigt,
die Kündigung der Aufwertungshypothe
erstmals auf 31. Dezember 1931 vorzu*
nehmen.
Da am 1. Januar 1932 immerhin mit
einer größeren Abhebung von Aufwer
tung sspar einlag en zu rechnen ist und
hierfür die notwendigen flüssigen Hit-
tel durch die Kündigung der Aufwer=