Full text: Bezirksrats-Protokoll Laupheim 2.6.1928-10.11.1933

460. 
Den 16. Dezember 1930» 
wie auch bei solehen Schuldnern, die 
seither ihren Zinsverpflichtungen nieht 
pünktlich naehgekommen sind, eine à- 
wandlung abgelehnt werden sollte. 3m 
übrigen wird darauf hingewiesen, daß 
jeder Schuldner das Recht hat, bet ei= 
folgter Kündigung bei der Aufwertungs= 
stelle noch eine Zahlungsfrist zu be= 
antragen, so daß er vor einer für ihn 
mit nachteiligen Folgen verbundenen 
Kündigung durch Rechtsmittel des Sesetee 
genügend geschützt ist. 
Der Bezirksrat wünscht, daß bei 
der etwaigen Kündigung bezw. Rückzahlm 
der âëe^ Aufwertungshypotheken auf die 
Verhältnisse der einzelnen Schuldner 
nach Möglichkeit Rücksicht genommen 
wird, insbesondere soll den einzelnen 
Schuldnern bei der Kündigung mitgeteilt 
werden, daß sie sich auf der Oberamts 
sparkasse persönlich einfinden sollen 
um eine geeignete Neuregelung zu tref 
fen, falls sie glauben, zur Rückzahlung 
des Darlehens auf den Fälligkeitstermin 
nicht in der Lage zu sein. 
Sparkassendirektor Mink hält die 
Kündigung der Aufwertungshypotheken 
zur Erzielung einer Neuregelung u.a. 
auch in den Fällen für angezeigt, in. 
chen bisher in den Schuldanerkenntni^ 
sen keine Zwangsvollstreokungsklausel 
und keine Verzugszinsen vorgesehen sim 
Beschluß: 
Der Kündigung der Aufwertungshypotheken unter den
	        
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