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Den 16. Dezember 1930»
wie auch bei solehen Schuldnern, die
seither ihren Zinsverpflichtungen nieht
pünktlich naehgekommen sind, eine à-
wandlung abgelehnt werden sollte. 3m
übrigen wird darauf hingewiesen, daß
jeder Schuldner das Recht hat, bet ei=
folgter Kündigung bei der Aufwertungs=
stelle noch eine Zahlungsfrist zu be=
antragen, so daß er vor einer für ihn
mit nachteiligen Folgen verbundenen
Kündigung durch Rechtsmittel des Sesetee
genügend geschützt ist.
Der Bezirksrat wünscht, daß bei
der etwaigen Kündigung bezw. Rückzahlm
der âëe^ Aufwertungshypotheken auf die
Verhältnisse der einzelnen Schuldner
nach Möglichkeit Rücksicht genommen
wird, insbesondere soll den einzelnen
Schuldnern bei der Kündigung mitgeteilt
werden, daß sie sich auf der Oberamts
sparkasse persönlich einfinden sollen
um eine geeignete Neuregelung zu tref
fen, falls sie glauben, zur Rückzahlung
des Darlehens auf den Fälligkeitstermin
nicht in der Lage zu sein.
Sparkassendirektor Mink hält die
Kündigung der Aufwertungshypotheken
zur Erzielung einer Neuregelung u.a.
auch in den Fällen für angezeigt, in.
chen bisher in den Schuldanerkenntni^
sen keine Zwangsvollstreokungsklausel
und keine Verzugszinsen vorgesehen sim
Beschluß:
Der Kündigung der Aufwertungshypotheken unter den