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Den 16. Dezember 1930.
tägliehes Verpflegungsgeld von SO H pro Wanderer zu
gefahren und ihn darauf hinzuweisen, da,8 der Regier
betrieb eingeführt werde, wenn Klagen bezüglich der
Verpflegung laut werden.
&/ Bezäglieh der Röhe des Verpflegungssatzes eine
Nachprüfung auf 1. Suit 1931 vornehmen zu lassen.
Z 4^-.
Kaeh § 110 Abs,. 3 V.V.z.B.O. in
der Passung der Verordnung des Onnens
Ministeriums vom 5. Sept. 1930 CReg.
Bl.S.286) ist mit der Prüfung der
Kamine und ihrer Verwahrungen,der
Mit dem Rohbau zusammenhängenden
Feuerung sein rieh tun g en, der Verschluss
se an den Reinigungsöffnungen der
Kamine sowie der besonderen Zugänge
diesen Reinigungsöffnungen stets
der Kaminfegermeister zu beauftragend
Oie Baupolizeibehörde darf hievon
nur absehen, wen unverhältnismäßige
Reisekosten entständen und es steh
UM einfache Kamine für Kochherde und
Zimmerofen handelt, bei denen bau=
oder feuerpolizeiliche Bedenken nicht
geltend zu machen sind,
Oemaß § 115 Abs-i a . 3i ' 0t à
Bezirksrat die Entsehädiaung der
Kaminfeger für die Prüfung der Kamine
“ der n" ie » Rohbau verbundenen
ouerungseinriehtungen naeh vprheriger
Morung des Hürtt. Kaninfegerinnungs* .
Verbandes festzusetzen. Biese ist vom
Bauenden zu tragen. '
Der Württ,Kaminfegerinnungsverband