Full text: Bezirksrats-Protokoll Laupheim 2.6.1928-10.11.1933

476. 
Den 16. Dezember 1930. 
hat unterm 6. Oktober 1930 Richtlinien 
über die Belohnung der Kaminfeger her= 
ausgegeben. 
Rach diesen soll die Gebühr be= 
tragen 
I .J Rohbaukontrolle am Wohnsitz 
Für das 1» und 2. Kamin je 1 RM 30%, 
jedes weitere - ” 1 RM ^ 
bis zum Höehstbetrag von 3 RM. - 
2 -. J Rohbaukontrolle anläßlich der regelmäßigen 
Kaminreinigungen in auswärtigen Gemeinden, 
Vergütung wie unter Ziffer 1. 
3.1 Rohbaukontrolle ohne sonstige Dienstverrichtung 
in auswärtigen Gemeinden : 
a) Vergütung wie Ziffer 1 und außerdem 
bJ Weggeld für jeden Kilometer 20 $. 
Letztmals wurden die Gebühren 
vom Bezirksrat am 6. Februar 1922 mit 
Wirkung vorn 1. Januar 1927 ab festge= 
setzt und folgende Regelung getroffen: 
I.J Die Kaminfegermeister haben in den 
Gemeinden ihres Dienstsitzes alle neuen 
Kamine im. Rohbau zu kontrollieren und 
den Befund oder etwaige Anstände mit 
Anträgen schriftlich der Ortsbaupoli* 
zeibehörde anzuzeigen. Der Bauende und 
die Handwerksmeister sind bei der Kon= 
trolle sofort auf die Mängel oder Ver 
fehlungen aufmerksam zu machen, auch 
ist auf die Beseitigung der Mängel hin- 
zuweisen. 
2.J Jn den übrigen Gemeinden sind die 
Kontrollen ebenso, aber ohne besonder 
Reisen vorzunehmen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.