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Den 16. Dezember 1930.
hat unterm 6. Oktober 1930 Richtlinien
über die Belohnung der Kaminfeger her=
ausgegeben.
Rach diesen soll die Gebühr be=
tragen
I .J Rohbaukontrolle am Wohnsitz
Für das 1» und 2. Kamin je 1 RM 30%,
jedes weitere - ” 1 RM ^
bis zum Höehstbetrag von 3 RM. -
2 -. J Rohbaukontrolle anläßlich der regelmäßigen
Kaminreinigungen in auswärtigen Gemeinden,
Vergütung wie unter Ziffer 1.
3.1 Rohbaukontrolle ohne sonstige Dienstverrichtung
in auswärtigen Gemeinden :
a) Vergütung wie Ziffer 1 und außerdem
bJ Weggeld für jeden Kilometer 20 $.
Letztmals wurden die Gebühren
vom Bezirksrat am 6. Februar 1922 mit
Wirkung vorn 1. Januar 1927 ab festge=
setzt und folgende Regelung getroffen:
I.J Die Kaminfegermeister haben in den
Gemeinden ihres Dienstsitzes alle neuen
Kamine im. Rohbau zu kontrollieren und
den Befund oder etwaige Anstände mit
Anträgen schriftlich der Ortsbaupoli*
zeibehörde anzuzeigen. Der Bauende und
die Handwerksmeister sind bei der Kon=
trolle sofort auf die Mängel oder Ver
fehlungen aufmerksam zu machen, auch
ist auf die Beseitigung der Mängel hin-
zuweisen.
2.J Jn den übrigen Gemeinden sind die
Kontrollen ebenso, aber ohne besonder
Reisen vorzunehmen.