4 79.
Ven 16. Bezember 1930.
3. J Al s Entschädigung erhalten die
Zaminf egermeister für jedes nachge=
sehene neue Kamin -.• 1 RM.
Vie Rechnungen sind Vierteljahr=
lieh, erstmals auf 31.111.1927 der
Oberamts-pflege vorzulegen und nach
Prüfung durch den Oberamtsbaumeister
auszuzahlen.
Hach Beratung wird
besohl 0 s s e n :
Es bei der bisherigen Regelung zu belassen, wor=
nach /ür die Kontrolle 1 RM pro Kamin -ohne Reiser
Vergütung - gewährt wird. Vie Gebühr ist beim Bauenden
direkt anzufordern und von diesem zu tragen.
Vie Neuregelung tritt am 1. Januar 1931 in Kraft, j ]
Ver Bezirksrat bringt zum Ausdruck, daß die An=
Ordnungen des Onnenministeriums und die vom Kamin=
fegerinnungsverband vorgesehlagene Vergütung eine Er=
sehwerung und eine neue.finanzielle Belastuna für
die Bauenden bedeutet. Jn der Zeit der gegenwärtigen
schweren ^irtschaftskri^se und nachdem im jetzigen
Zeitpunkt ein allgemeiner Preisabbau angestrebt wird,
ist dies durchaus ungerechtfertigt.
Vorsitzender :
Landrat A -
Zur Beurkundung
Schriftführer
Rechnungsrat /