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Den A 19. Januar 1931»
diesen Verlust die Steuerzahler nicht
belastet werden dürfen und daß dieser
sehon von der Oberamtssparkasse ge=
tragen werden könne.
Sparkassendirektor Mink weist
darauf hin, daß die OJberamtspflege
und nieht die Oberamtssparkasse der
Gläubiger sei und daß erstere für den
Ausfall hafte. Der Oberamtspflege
stehen naeh den Ausführungen des Obere
amtspf légers für derartige Zwecke in
laufenden Rechnungsjahr keine Mittel■
zur Verfügung .
Beschluß
Den Ausfall von 1900 RM auf die Oberamtssparkasse
zu übernehmen und diese zur abgängigen Verrechnung
anzuweisen.
§ 416.
Von der Oberaintssparkasse sind
über die Bezüge der Angestellten neue
Berechnungen entsprechend dem Bezirks
ratsbeschluß vom 16.Dezember 1990
- § 409 - aufgestellt worden. Hienaeh
haben die Angestellten in Zukunft den
gesetzlichen Anteil an den Versiehe a
tungsbeiträgen selbst zu tragen. die
auf Grund des § 9 der Verordnung des
Reichspräsidenten vorn 1.Dezember 1930
fRGB}.I 3.9171 in Aussicht genommene
Kürzung der Bezüge um 6 % ist bei
den neu berechneten Beträgen berück*