Ben 10. Februar 1931»
Jn diesen Erlaß ist weiter bemerkt,
daß die Besorgung der Kassen= und
Reehnungsgesehäfte über den Straßen=
bau durch Verwaltungsaktuar Nothhelfer
als ein öffen t liches /nicht privatesJ
Nebenamt anzusehen ist.
Rie zwischen der Amtskörper schuft
Laupheim, den beteiligten Gemeinden
und der Stadt Ulm abzuschließend@
Vereinbarung, welcher alle Beteilig=
ten außer der Amtskörpersehaft be=
reits zugestimmt haben, wird verlesen.
Sodann wird
beschlossen:
1.J Der Vereinbarung ebenfalls zuzustimmen und den
Vorsitzenden zur Unterzeichnung für die Amtskörper=
schuft zu ermächtigen.
2.1 ? est zustell en, duß es sieh bei der Kassen- und
Rechnungsführung über den Straßenumbau um ein
öffentliches Nebenamt handelt und die Belohnung hie=
für in die Amtskörperschaftskasse fließt.
§ 441.
Uer Vorsitzende gibt den Be=
schluß des Gemeinderats Bietenheim
vom 19.Januar 1991, den Erlaß der
Ministerialabteilung für den Straßen=
und Wasserbau vom 20.Januar 1931
Nr. 219 sowie das Schreiben des
Bürgermeisteramts Bietenheim vom 9.
ds'llts. betr. die Erstellung eines
Hoohwassersehutzdammes an der Jller
zwischen Bietenheim und Regglisweiler