Full text: Bezirksrats-Protokoll Laupheim 2.6.1928-10.11.1933

Den 10. Februar 1901. 
kein Interesse habe. Hach der neuen 
Straßensatzung Käme im vorliegenden 
Falle eine Beitragsverwilligung seiteis 
der Amtskörperschaft nicht in Frage. 
Lediglich Billigkeitsgründe sprechen ' 
eventl. für eine Beteiligung der Amts* 
körpersehaft an den Brüekenbaukosten. 
Für die Beitragsverwilligung zu den 
Zufahrtswegen liegen die Voraussetzung 
gen in keiner Weise vor. Auch die 
eventl.spätere Übernahme dieser Zu= 
fahrtswege in die Unterhaltung der 
Amtskörperschuft könne nieht in Frage 
kommen» 
Beschluß: 
Stäh zu einer Beitragsverwilligung zu den B^ü* 
Brückenbaukosten aus Billigkeitsrüeksichten grund* 
sätzlich bereit zu erklären, die / endgültige Bnt= 
Scheidung bezw. Ahtragstellung an die Amtsversammlung 
jedoch bis zur Voransehlagsberatung 1901 zurüekzu» 
stellens 
§ 455. 
Un den Dienststempeln und Siegeln 
ist der Gebrauch des Landeswappens 
grundsätzlich den staatlichen Behörden 
vorbehalten. 
Um eine einheitliche Regelung in 
dieser Angelegenheit für die Amts = 
körperschaftsbehörden zu treffen, a t 
sich die Oberamtspflege nach Anhörung 
der verschiedenen Behörden bezw^Bean^ 
an die Arehivdirektion gewandt. Von
	        
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