Den 10. Februar 1901.
kein Interesse habe. Hach der neuen
Straßensatzung Käme im vorliegenden
Falle eine Beitragsverwilligung seiteis
der Amtskörperschaft nicht in Frage.
Lediglich Billigkeitsgründe sprechen '
eventl. für eine Beteiligung der Amts*
körpersehaft an den Brüekenbaukosten.
Für die Beitragsverwilligung zu den
Zufahrtswegen liegen die Voraussetzung
gen in keiner Weise vor. Auch die
eventl.spätere Übernahme dieser Zu=
fahrtswege in die Unterhaltung der
Amtskörperschuft könne nieht in Frage
kommen»
Beschluß:
Stäh zu einer Beitragsverwilligung zu den B^ü*
Brückenbaukosten aus Billigkeitsrüeksichten grund*
sätzlich bereit zu erklären, die / endgültige Bnt=
Scheidung bezw. Ahtragstellung an die Amtsversammlung
jedoch bis zur Voransehlagsberatung 1901 zurüekzu»
stellens
§ 455.
Un den Dienststempeln und Siegeln
ist der Gebrauch des Landeswappens
grundsätzlich den staatlichen Behörden
vorbehalten.
Um eine einheitliche Regelung in
dieser Angelegenheit für die Amts =
körperschaftsbehörden zu treffen, a t
sich die Oberamtspflege nach Anhörung
der verschiedenen Behörden bezw^Bean^
an die Arehivdirektion gewandt. Von