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Den 10,Februar 1931
Beschluß:
Die Ausleihekommission zu ermächtigen, in ge=
eigneten Einzelfällen von einer neuen Schätzung Äb=
stand zu nehmen.
§ 457
Bach einem Schreiben der
Oberamtssparkasse hat die Gewerbe=
bank Laupheim bis jetzt für Depo=
siteneinlagen grundsätzlich 1/2 %
mehr als die Oberamtssparkasse ■
vergütet. Die Oberamtssparkasse
beantragt, um dem Verlust von Ein=
lagen auf diese Weise vorzubeugen,
eine Erhöhung der Depositenzins=
sätze auf 6 %- 6 1/2 % ab IMrz i
1931. Der Mehraufwand an Zinsen
würde sieh jährlich auf ea. 10 00OH
belaufen.
Der Bezirksrat ist der Ansicht,
daß es sieh bei der Oberamtsspar
kasse um ein/ öffentliches Institut !
handelt und jeder Kunde grundsätz=
lieh gleich behandelt werden müsse,
Aus diesem Gründe müssen auch die
Zinssätze in bestimmten Sätzen
festgelegt werden. Es könne sieh
nur aarum handeln, in der Verzin=
sung eine gewisse Abstufung bei
höheren Beträgen durch Festsetzung
eines entsprechenden Zinssatzes ein=
treten zu lassen,