Den 26. Mai 1928.
2. J der Landesversicherungsanstalt ,
im Bedarfsfälle
a . bis zu 20 Betten zu Tuberkulose=
heilverfahren für Versicherte oder
zur Asylierung von Versteherten mit
offener Tuberkulose, die außerhalb
des Oberamtsbeztrks ihren Wohnsitz
haben,
b. die Einriehtung des Bezirkskran=
kenhauses /Untersuehungszimmer,
Röntgenapparat ete.) zu angemessenen'
Bedingungen zur Verfügung zu stellen [
/ z.B. für die vertrauensfaehärzt=
liehen Untersuchungen der tuberku=
lösen KrankenkassenmitgliederJ. 1
Die von der Landesversteherungs=
anstalt eingewiesenen Kranken sind im
Bezirkskrankenhaus vorzugsweise und zu f
möglichst günstigen Bedingungen aufzu=
nehmen. Die Verpflegungssätze dürfen
vorbehältlich besonderer Vereinbarung,
die für die Krankenkassen des Bezirks
gleitenden Sätze nicht übersteigen.
Eïne Gewähr für die Belegung dieser
Betten wird von der Eandesversicherungf
anstalt nicht übernommen. j
Diese Verpflichtung wird durch
eine Rückzahlung des Darlehens nicht
auf gehoben.
Beschluß:
1.J Bet der Landesversieherungsanstalt Württemberg
zu den Kosten der Erweiterung des Bezirkskranken=